Begrünungspflanzen können Bodenverdichtungen lockern und durch ihre Durchwurzelung langfristig die Bodenstruktur verbessern. Bei tiefreichenden, ausgeprägten Verdichtungshorizonten, wie sie im Weinbau auf schweren Böden vorkommen können, reicht die biologische Lockerung jedoch oft nicht aus. Hier ist eine zusätzliche mechanische Tiefenlockerung, beispielsweise durch eine Hublockerung, erforderlich.
Verdichtungen entgegenwirken
Grundsätzlich sollte die zu lockernde Bodenschicht ausreichend abgetrocknet sein. Bei zu feuchten Bedingungen bleibt der gewünschte Lockerungseffekt aus und es besteht die Gefahr zusätzlicher Bodenverdichtungen. Im Frühjahr ist eine ausreichende Abtrocknung häufig nicht gegeben. Zudem kann sich der Boden über die Wintermonate wieder stabilisieren, bevor die Gassen im Frühjahr erneut befahren werden.
Bei der Einstellung des Lockerungsgerätes sollte die Arbeitstiefe wenige Zentimeter unterhalb der Verdichtungszone liegen. Anschließend ist eine Rückverfestigung mit geeigneten Walzen erforderlich.
Anstehende Rodungen
Bei Rodungen sollten im Herbst nach der Lese nur die Drahtanlage abgeräumt und die Stöcke gezogen beziehungsweise mit Rode-Ei oder Rodepflug (auch mit Stockwerfer) entfernt werden. Bodenbearbeitung und Pflanzfeldvorbereitung sind dagegen erst im Frühjahr durchzuführen, um die Mineralisation und damit die Nitratauswaschung im Winter nicht zu forcieren. Zudem sind die Böden häufig aktuell zu trocken, um an eine Bearbeitung zu denken.
GLÖZ verpflichtet zum Erhalt des „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen“.
GLÖZ 6 bedeutet, dass eine Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten sichergestellt werden muss. Hierfür ist es laut GAPKondV (§17, Abs. 3) erforderlich, eine Selbstbegrünung zwischen dem 15.November und 31. Dezember zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht. Im Wortlaut besagt die Verordnung: „(3) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 31. Dezember hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.“
Ein Umbrechen der „Gassenbegrünung“ zwischen der Lese und dem 15. November ist nicht zielführend, wenn die Mindestbodenbedeckung vom 15. November bis 31. Dezember nicht sichergestellt werden kann. In Abhängigkeit von Zeit und Witterung sind aber nachweisbare Maßnahmen nach bestem Wissen und Gewissen, wie die Einsaat nach der erfolgten Bodenbearbeitung vor dem 15. November zulässig, um die in der Verordnung geforderte Begrünung im Zeitraum zuzulassen. Ein durch ungewöhnliche Witterung bedingtes Nichtauflaufen der Einsaat steht dem dabei nicht entgegen.
Ein Begrünungsumbruch mit Einarbeitung der Gassenbegrünung durch rotierende und gezogene Geräte (Fräse, Kreiselegge, Grubber) oder ein wendendes oder mischendes Tiefenlockerungsverfahren, wie Rigolpflug, Spatenfräse usw., wäre ab dem 1. Januar wieder zulässig.
Da auch nach dem Zeitraum der Mindestbodenbedeckung die Nitratauswaschungsgefahr noch sehr hoch und der Boden häufig durchnässt ist, empfiehlt sich eine erste mögliche Bearbeitung zur Pflanzfeldvorbereitung in der Regel erst ab Mitte März.
Zusammenfassung kompakt
- Betroffen vom Verbotszeitraum sind nur Empfänger von Direktzahlungen.
- Rodung der Anlage und Entfernung der Stöcke ohne Einschränkungen möglich
- Bodenbearbeitung wäre grundsätzlich möglich, wenn Selbstbegrünung (oder Einsaat) zwischen 15. November und 31. Dezember zugelassen wird. Diese wird aus fachlicher Sicht erst im Frühjahr vor der Pflanzung empfohlen.
- Hublockerung möglich, wenn Mindestbodenbedeckung gewährleistet bleibt
Mulchen im Herbst ist nicht notwendig
Mulchen ist im Herbst weder erforderlich noch sinnvoll. Ein Zuwachs von Biomasse sollte auch in dauerbegrünten Gassen im Winterhalbjahr angestrebt werden. Der erste Mulchgang erfolgt am besten beim Häckseln des Rebholzes. Dies schont den Boden und spart Energie. Dasselbe gilt für die mechanische Unterstockpflege, mit Ausnahme von Jungreben zur Frostprävention.
In winterfrostgefährdeten Lagen können die Veredlungsstellen ein- und zweijähriger Reben im Herbst angepflügt werden. Dies verhindert bei tiefen Wintertemperaturen das Abfrieren der Veredlungsstellen und damit der kompletten Reben. Im Frühjahr muss die Erde vor dem Austrieb abgepflügt werden, um die Bildung von Edelreiswurzeln zu vermeiden. Bei Hochstammreben bietet diese Maßnahme keinen Schutz. DLR Rheinpfalz