Die Neuanpflanzung von Rebflächen in Deutschland bleibt weitere drei Jahre begrenzt. Der Bundesrat stimmte am 29. September dem elften Gesetz zur Änderung des Weingesetzes zu. Damit besteht die Begrenzung der Genehmigung von Neupflanzungen auf 0,3 % der Referenzrebfläche bis 2026 weiter fort. EU-rechtlich wäre ein Wert von bis zu 1 % möglich. Mit diesem Änderungsvorschlag soll einem Preisverfall auf dem Fassweinmarkt entgegengewirkt werden.
Im vergangenen Jahr genehmigte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bundesweit rund 290 ha neue Rebflächen. Beantragt wurden 1 113 ha für Neuanpflanzungen. Im Jahr 2021 hatte sich die bestockte Rebfläche in Deutschland laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) auf 103.421 ha belaufen, zur Ernte 2022 waren es 103.391 ha. Mithin dürften in diesem Jahr bis zu 310 ha an Neupflanzungen erlaubt werden. Mit der Zustimmung der Länderkammer zur Novellierung des Weinrechts können nun zudem EU-rechtliche Änderungen in nationales Recht übertragen werden. Das war unter anderem notwendig, um auch künftig eine reibungslose Auszahlung von EU-Fördermitteln im Weinsektor zu gewährleisten.
Das Gesetz enthält die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen, um in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Verordnung bundeseinheitliche Regelungen zur Beantragung, Bewilligung, Auszahlung, Kontrolle und zu Sanktionen zu erlassen sowie die Länder zum Erlass landesspezifischer Detailvorschriften zu ermächtigen. Der Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen stimmte die Länderkammer ebenfalls unter Maßgabe einiger Änderungen auf Basis der Empfehlungen seines Agrarausschusses zu. Grünes Licht gab der Bundesrat auch drei Länderanträgen aus Bayern, wodurch unter anderem eine elektronische Antragstellung auf Länderebene möglich sein wird. age