Drieschenregelung und Pheromonförderung

Baden-Württemberg

Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Weinrechts-DVO) führt Baden-­Württemberg eine Regelung zur Rodung nicht mehr bewirtschafteter Weinberge (Drieschen) ein. Zudem wird die Pheromonförderung verbessert und Bürokratie im Förderprogramm Handarbeitsweinbau abgebaut.
Neue Drieschenregelung ist in Kraft
Nach der neuen Drieschenregelung können die Gemeinden ein Zwangsgeld verhängen und anordnen, dass Rebflächen gerodet werden, wenn die Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis (Pflanzenschutz, Bodenpflege Rebschnitt) mindestens zwei Jahre unterblieben ist. Die unteren Landwirtschaftsbehörden werden ermächtigt, Rodungen anzuordnen, wenn ein Befall mit einem Unionsquarantäneschädling – etwa Goldgelbe Vergilbung (Flavescence dorée) – festgestellt wird oder reblausanfällige Unterlagsreben verwendet wurden. Die Reben sind in diesen Fällen mit dem Wurzelstock und Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Nichtbefolgung der Anordnung wird künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Für Weinbaubetriebe entfallen ab sofort die Meldungen über oenologische Verfahren. Zugleich werden die Fristen für Wiederbepflanzungen verlängert: Der Zeitraum, in dem eine Wiederbepflanzung im vereinfachten Verfahren als genehmigt gilt, wird im Vorgriff auf die geplanten Änderungen auf EU-Ebene von sechs auf acht Jahre ausgedehnt. Anträge auf Pflanzgenehmigungen für Wiederbepflanzungen können bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. So erhöht sich die Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen auf bis zu 13 Jahre und die Wengerter im Ländle erhalten eine hohe Planungssicherheit.
Pheromonförderung wird deutlich vereinfacht
Baden-Württemberg hat die Verwaltungsvorschrift Pheromonförderung Weinbau neu gefasst und zum 13. November 2025 in Kraft gesetzt. Die Förderung wurde am 14. November 2025 von der EU-Kommission beihilferechtlich freigestellt. Im Anschluss konnten bereits rund 94 % der Anträge bewilligt werden.
Von erwarteten 3,7 Mio. Euro Fördervolumen befinden sich rund 2,6 Mio. Euro bereits in der Auszahlung. Die verbleibenden Mittel sollen bis Mitte Dezember 2025 an die Betriebe und Pheromongemeinschaften ausgezahlt werden.
Die Pheromonförderung wird von bislang 100 Euro auf 200 Euro je Hektar und Jahr erhöht. Gleichzeitig werden die beihilfefähigen Kosten um die Ausbringung der Dispenser erweitert. Die Mindestfläche je Antrag wird von 2,5 Hektar auf 1,25 Hektar abgesenkt. Für alle Antragsteller ist eine Kombination mit der Ökoregelung 6 (Bewirtschaftung von Dauerkulturflächen des Betriebes ohne chemisch-synthetischen Pflanzenschutz) möglich.
Ab dem Antragsjahr 2026 profitieren Pheromongemeinschaften von erheblichen Verfahrensvereinfachungen:
  • Auf die Vorlage von Rechnungen als Nachweis wird verzichtet, die zweckentsprechende Mittelverwendung wird über die Angaben im Antrag nachgewiesen.
  • Die Kontrolle der Weitergabe der Fördermittel von Pheromongemeinschaften an die Mitgliedsbetriebe entfällt.
  • Die Abgabefrist für Anträge der Pheromongemeinschaften wird um einen Monat auf den 15. Juni verlängert.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, Belege auf elektronischen Speichermedien aufzubewahren.
Damit werden die Verfahren schlanker, praxistauglicher und weniger papiergebunden.
Bürokratieabbau beim Handarbeitsweinbau
Ab dem Antragsjahr 2026 ist beim Handarbeitsweinbau kein Vorantrag bis zum 15. Februar mehr erforderlich. Analog zu FAKTII wird der Förderantrag in FIONA in den Gemeinsamen Antrag integriert. Die Einreichung erfolgt künftig parallel zu den Angaben des ersten Zahlungsantrags. Dies trägt zur Vereinfachung und besseren Verzahnung der Förderinstrumente im Land bei.
Die Stellung eines Förderantrags für 2026 ist notwendig, wenn bisher kein Handarbeitsweinbau beantragt wurde oder wenn eine Förderung für zusätzliche Flächen beantragt werden soll. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im System FIONA.
Die Ausschlussfrist zur Stellung des Förderantrags ist der 15. Mai des jeweiligen Jahres. Innerhalb des fünfjährigen verpflichtenden Teilnahmezeitraums ist jährlich ein Antrag auf Auszahlung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über FIONA zu stellen. mlr ba-wü