DWV-Vorschlag

Herkunftsmodell ab dem Jahrgang 2026

Bezeichnungsvorgaben:

  • Für die Weinjahrgänge 2020 bis 2025 bleiben die Vorschriften zur Etikettierung von Großlagen, Bereichen und Einzellagen unverändert erhalten. Die Bezeichnung Region kann aber bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes genutzt werden.
  • Region und Bereich sind bis 2026 gleichgestellt (= Synonyme). Ab dem Jahrgang 2026 darf nur noch der Begriff Region verwendet werden.
  • Ab dem Jahrgang 2026 erfolgt die Umsetzung der Regelung der geografischen Angaben in der jetzt im Vorschlag zur Änderung der Weinverordnung vorgesehenen Form (gleichlautende Angabe auf Vorder- und Rückenetikett, Einhaltung der 85 %-Regelung für die Verwendung der Orts- und Gemeindenamen).
  • Ab dem Jahrgang 2026 dürfen für Großlagen keine Gemeindenamen mehr verwendet werden.
  • Kriterien für die Verwendung des Namens einer Gemeinde oder eines Ortsteils:
  • Mindestmostgewicht Kabinett
  • frühester Vermarktungstermin 1. Januar nach dem Erntejahr (ohne
  • Ausnahmen)
  • Kriterien für die Verwendung einer Einzellage oder kleineren geografischen Einheit:
  • Mindestmostgewicht Kabinett
  • frühester Vermarktungstermin: 1. März nach dem Erntejahr (ohne Ausnahmen)
  • Erzeugnis muss aus einer oder mehreren von bis zu zwölf in der Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt sein,
  • das Erzeugnis mit einem Restzuckerwert von mehr als 18 g/l Restsüße darf nicht angereichert sein und muss dem Erzeugnis ein Prädikat zugeteilt sein, das dann in der Etikettierung anzugeben ist. DWV