Für Flaschenwein ist jetzt die Nutzung einer GoBD-konformen Warenwirtschaftssoftware möglich. GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“.
Damit kommt Bewegung in einen bislang engen Markt. Spezialisierte Weinbuchführungsprogramme hatten nur eine begrenzte Zahl möglicher Kunden. Da ihre Nutzung eine behördliche Zulassung voraussetzte, konnten ausschließlich zugelassene Programme eingesetzt werden. Die Öffnung für GoBD-konforme Systeme kann Betriebe entlasten, die wenig Vorgänge beim Fasswein buchen, aber stark auf Flaschenwein ausgerichtet sind. Es wird mehr Wettbewerb entstehen. Das kann am Ende bessere und praxistauglichere Softwarelösungen hervorbringen.
Antrag zu Qualitätsweinprüfung elektronisch
Bei der Qualitätsweinprüfung können Antragstellung, Bescheid und AP-Nummer künftig elektronisch laufen. Bei Sekt b.A. fällt die verpflichtende Folienummantelung über Stopfen und Agraffe weg. Das spart Material, Kosten und Verpackungsmüll.
Klare Regelung zu Goldsekten
Die Regelung zu sogenannten Goldsekten wird klarer gefasst. Hintergrund ist, dass Erzeugnisse mit Goldflittern auch künftig in typischer Schaumweinausstattung – also mit der für Schaumwein üblichen Aufmachung – vermarktet werden können. Erfasst werden künftig ausdrücklich Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie Getränke mit mindestens 95 % Schaumweinanteil und Goldflittern. Für die Praxis soll damit sichergestellt werden, dass diese Produkte weiterhin wie bisher ausgestattet und verkauft werden dürfen.
Federweißer bleibt saisonales Produkt
Beim Federweißen wird klargestellt, dass er aus frischem Traubenmost hergestellt sein muss. Damit wird der traditionelle, saisonale Charakter geschützt. Federweißer soll eben kein ganzjähriges Produkt aus konserviertem Most werden.
Die Streichung des Wortes „stets“ in § 39 WeinV steht im Zusammenhang mit der Leitgemeindenregelung. Man hat erkannt, dass auch Einzellagen eine prägende Leitgemeinde haben können. Bekannte Lagen wie das Piesporter Goldtröpfchen sollen deshalb nicht künstlich in verschiedene Gemeindenamen aufgespalten werden. Der Ortsname bleibt Teil der Herkunftsangabe; an den Herkunftsvoraussetzungen ändert sich nichts.
Auch § 47 WeinV verschwindet wieder. Diese Vorschrift war erst 2022 eingeführt worden, weil man national absichern wollte, dass schäumende Getränke aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein rechtlich möglich sind. Inzwischen ist das unionsrechtlich geklärt. Die nationale Sonderregelung wird deshalb nicht mehr gebraucht. Die bisher dort dokumentierten oenologischen Maßnahmen werden künftig direkt bei den jeweiligen Weinkonten erfasst; ein separates Stoffbuch ist nicht mehr erforderlich. bs