Energieeffizienzförderung im Weinbau

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Seit dem 6. September 2024 können Energieeffizienzförderanträge bei der BLE gestellt werden. Mit dem Neustart der Förderung werden Investitionen in energieeffiziente Einzelmaßnahmen sowie Energieeffizienzmaßnahmenpakete gefördert. Bei der Förderung von Maßnahmenpaketen muss die prognostizierte Reduzierung der CO2-Emissionen durch eine Energieberatung nachgewiesen werden.
Bei vorhandenen PV-Anlagen kann in Ergänzung die Förderung für einen Energiespeicher beantragt werden. Die Größe des Energiespeichers muss auf die bestehende Anlagengröße abgestimmt werden.
Einsparinvestitionen mit Energieberatung
Eine PV-Eigenverbrauchsanlage ist eine Einsparinvestition, die in Kombination mit einer Energieberatung gefördert wird. Bei einer PV-Anlage ist der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms entscheidend dafür, wie viel Tonnen CO2 eingespart werden.
Beispiel: Ein Weinbaubetrieb mit einem Stromverbrauch von 30.000 kWh will in eine 30 kWp PV-Eigenverbrauchsanlage mit etwa 37.500 Euro netto investieren. Um den Eigenverbrauch zuverlässig einschätzen zu können, müssen die tatsächlichen Verbräuche über eine Lastgangmessung ermittelt werden. Für die Berechnung der eingesparten Tonnen CO2 wird der Stromverbrauch vom Weinbaubetrieb, der Vinothek und dem Betriebsleiterwohnhaus herangezogen. Stromverbrauch weiterer Wohnungen oder Unterkünfte für Gäste oder Saisonarbeitskräfte kann dabei nicht berücksichtigt werden. Es muss eine klare Trennung zwischen förderfähigen Energiebedarfen aus dem Weinbaubetrieb, der Vermarktung und der Betriebsleiterwohnung und nicht förderfähigen Energiebedarfen erfolgen.
Der durch eine Lastgangmessung ermittelte PV-Strom­eigenverbrauch in dem Beispiel beträgt 10.500 kWh, 35 % bezogen auf die 30.000 kWh. Werden die 13.500 kWh mit dem CO2 Äquivalent 0,435 t CO2/MWh multipliziert, erhält man die eingesparten CO2-­Emissionen in Höhe von 5,8725 t. Bei einer Förderung von 1.500 Euro pro eingesparter Tonne CO2 wären das im genannten Beispiel 6.851,25 Euro.
65 % des erzeugten PV-Stroms könnte in diesem Beispiel nicht vor Ort verbraucht werden. Dieser Überschussstrom kann ins Netz eingespeist werden, muss jedoch direkt vermarktet werden. Eine EEG-Vergütung des eingespeisten Stroms ist nicht möglich, da es eine Doppelförderung wäre. Bei einer Förderung der PV-Anlage über die BLE kann es sinnvoll sein, eine kleinere PV-Anlage im Verhältnis zum Jahresverbrauch zu planen. Die Eigenverbrauchsquote ist dann höher und der Überschussstroms entsprechend geringer.
Bei der Energieberatung vergleicht die Kammer die Wirtschaftlichkeit der BLE-geförderten PV-Anlage mit einer PV-­Eigenverbrauchsanlage, deren Überschussstrom nach dem EEG vergütet wird. Liegt der Eigenstromverbrauch unter einer gewissen Grenze, ist die EEG-Vergütung wirtschaftlicher.
Durch die BLE geförderte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und zur Bereitstellung erneuerbarer Energien dürfen nur so viel Energie erzeugen, wie der landwirtschaftliche Betrieb im Jahresdurchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.
Förderung bei PV-Altanlagen
Bei Stromerzeugungsanlagen, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Antragstellung aus der EEG-Förderung fallen, können die Ausgaben für die Einbindung ins betriebliche Stromnetz zur Eigenversorgung gefördert werden. Zudem werden auch die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) sowie die zugehörige Software zur Dokumentation, zur Überwachung und Regulierung der Energieverbräuche in den optimierten Anlagen gefördert.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz unterstützt bei Förderanträgen und berät, wie der Energieverbrauch gesenkt werden und durch die Erzeugung von erneuerbaren Energien Netz ­unabhängiger werden kann. lwk rlp