Entwurf zur Änderung der Weinverordnung

Weinbaupolitik

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den beteilig­ten Kreisen den Entwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Wein Überwachungsverordnung zugeleitet. Dieser beinhaltet eine überschaubare Anzahl von materiellen Änderungen neben einer Reihe von Anpassungen an geltendes Recht. Erfreulich ist, dass eine Vielzahl der von der gewerblichen Seite aufgestellten Forderungen in den Entwurf übernommen wurden:

  • Erhöhung des Gesamtalkoholgehaltes bei g.g.A. „Landwein“: Hier ist vorgesehen, die Erhöhung um 1 % vol in den jeweiligen Kategorien zu vollziehen (Weinbauzone A wäre bei Weißwein 12,5, bei Rotwein 13,0 % vol und Weinbauzone B bei Weißwein 13,0 und bei Rotwein 13,5 % vol). Für die regionale Umsetzung sind die Schutzgemeinschaften zuständig.
  • Die bereits etablierte Bezeichnung „alkoholfrei“ soll fakultativ in die neuen Begrifflichkeiten „entalkoholisiert“ und teilweise entalkoholisiert“ überführt werden. (§ 47 WeinV). Die Angabe einer Rebsorte bleibt gesichert.
  • Die Kategorien „Schäumendes Getränk aus (teil)entalkoholisiertem Wein“ werden beibehalten.
  • Entalkoholisierte Erzeugnisse dürfen weiterhin zusätzlich mit der Bezeichnung „alkoholfrei“ gekennzeichnet werden, aber in „gleicher Art, Farbe und Größe“ wie der Begriff „entalkoholisierter“.
  • Für die Erzeugnisse des § 47 (bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022), die nach den bisher geltenden Vorschriften etikettiert wurden, wird eine Abverkaufsregelung geschaffen, die das Inverkehrbringen bis zum Aufbrauchen der Bestände gestattet.
  • Zum „Ersten“ und „Großen Gewächs“ erfolgt die Klarstellung, dass Erzeuger, die diese Begriffe bereits vor der Aufnahme in die Weinverordnung verwendet haben, dies weiterhin tun dürfen.
  • Die erst im letzten Jahr festgeschriebene Begrenzung von Versuchsflächen auf 10 Ar pro Betrieb soll entfallen.
  • Die Beschränkung der Säuerung von Wein in Deutschland soll wegfallen.

Aktuell findet die Anhörung der Verbände statt. Der Beschluss ist dann für Oktober geplant. ihk/red