Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Rechtsstreit um die Etikettierung eines nicht im eigenen Betrieb gekelterten Weines jetzt das finale Urteil gefällt. Zwar muss die Kelterung nicht im eigenen Betrieb erfolgen, damit der Winzer diesen auf dem Etikett seiner Weine angeben kann, jedoch muss sichergestellt sein, dass sofortige Entscheidungen von dem Winzer oder seinen Mitarbeitern getroffen werden, wenn während der Kelterung unvorhergesehene Probleme auftreten. Dies war im Fall einer Winzerin aus der Moselregion nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht jetzt abschließend feststellte, dass sie nicht berechtigt war, für den streitgegenständlichen Wein die Angabe „Weingut“ zu verwenden.
Rheinland-Pfalz pochte auf Sachentscheidung
Die Klägerin hatte Ende Januar 2024 mitgeteilt, von dem Wein sei kein Bestand mehr vorhanden, daher habe sich der Rechtsstreit erledigt. Das Land Rheinland-Pfalz als Beklagter hatte dieser Erledigungserklärung widersprochen und mit Erfolg auf das „berechtigte Interesse“ an einer Sachentscheidung verwiesen, da die Klägerin mit zehn weiteren Weingütern Mietverträge über Kelteranlagen geschlossen habe.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin Wein aus Trauben von gepachteten, etwa 70 Kilometer von ihrem Betrieb entfernten Rebflächen erzeugt. Um die dort gelesenen Trauben zu keltern, mietete sie eine Anlage bei einem anderen Weinbaubetrieb. Das Land Rheinland-Pfalz untersagte ihr jedoch für diesen Wein die geschützten Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ zu verwenden, da die Herstellung nicht vollständig in ihrem Betrieb erfolge.
Daraufhin klagte die Winzerin beim Verwaltungsgericht Trier, welches urteilte, dass sie zur Verwendung der Angaben „Weingut A. K.“ und „Gutsabfüllung“ berechtigt sei.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob dieses Urteil auf Berufung des Landes auf. Es stellte fest, dass angesichts der eigenständigen und von der Klägerin unabhängigen Entscheidungsbefugnisse des Bewirtschafters, zumal bei plötzlich auftretenden Problemen, der Mietvertrag nicht die durchgängige Leitung und Verantwortung durch das Weingut der Klägerin gewährleiste.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts im November 2023 geurteilt, dass die Kelterung nicht im eigenen Betrieb erfolgen muss, damit der Winzer diesen auf dem Etikett der betreffenden Weine angeben kann. Voraussetzung dafür ist laut den Luxemburger Richtern, dass nur der namensgebende Winzer die angemietete Kelteranlage nutzt und „die Kelterung unter seiner Leitung und ständigen Überwachung stattfindet“. Gleiches gelte für die Bewirtschaftung und Ernte bei weiter entfernten Rebflächen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rechtsstreit um die Etikettierung eines nicht im eigenen Gut gekelterten Weines dem Land Rheinland-Pfalz rechtgegeben. Im verhandelten Fall war die Winzerin nicht berechtigt, die Angabe „Weingut“ zu verwenden. Rheinland-Pfalz hatte auf eine Sachentscheidung gepocht, obwohl der Wein bereits verkauft war. age