EU-Wettbewerbsvorschriften

Befristete Aufhebung von Wettbewerbsregeln

Für den Fall schwerer Marktungleichgewichte hat die Europäische Kommission für den Weinsektor „vorübergehende Ausnahmen“ von bestimmten EU-Wettbewerbsvorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) zugelassen. Gemäß der durch die Brüsseler Behörde erfolgten formellen Annahme der im Zuge der Corona-Krise genehmig­ten Maßnahmen ist es den Marktteilnehmern nun für einen Zeitraum von „maximal sechs Monaten“ erlaubt, sich selbst zu organisieren und Marktmaßnahmen zur Stabilisierung des jeweiligen Sektors auf ihrer Ebene durchzuführen.

Allerdings müsse das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet bleiben, schränkte die EU-Kommission ein. Gestattet ist den Marktteilnehmern beispielsweise, gemeinsam Absatzförderungsmaßnahmen auszuarbeiten, eine Lagerung zu organisieren oder die Produktion zu planen. Des Weiteren wird im Zuge der Sondermaßnahmen der Beitrag der Europäischen Union zu allen Maßnahmen der nationalen Stützungsprogramme um 10 % auf 70 % aufgestockt. Im Zusammenhang mit einer früheren Sondermaßnahme wurde dieser Satz bereits von 50 auf 60 % erhöht. Ziel sei es, die Begünstigten finanziell zu entlasten.

Überdies soll es im Krisenfall Vorschüsse für die Destillation und die Einlagerung von überschüssigem Wein geben. Den Mitgliedstaaten wird erlaubt, Vorschüsse an Marktteilnehmer für die Destillation und Lagerung im Krisenfall zu gewähren. Die Vorschüsse können bis zu 100 % der Kosten abdecken und sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Mittel für ihre nationalen Stützungsprogramme in diesem Jahr voll auszuschöpfen. age