Fantasienamen auf dem Etikett

Bezeichnungsrecht

Foto: Carsten Wipfler
Oft entstehen Cuvées aus kleinen Mengen von diversen Rebsorten, die für eine eigene Abfüllung nicht passen. Aber im Verschnitt können diese einen interessanten Wein ergeben. Bei der Vermarktung dieser Weine werden neben den üblichen notwendigen Angaben auf dem Etikett auch Fantasienamen verwendet.
Fantasienamen, um den Wein damit für den Verbraucher interessanter zu gestalten. Erlaubt sind diese als marken­ähnliche Angaben, solange sie sich von den übrigen Weinangaben deutlich abheben (vgl. § 49 Abs. 5 WeinVO). Allerdings dürfen diese Namen zu keiner Irreführung oder Verwechslung führen oder gar irgend­etwas vortäuschen.
Der französische Weinbegriff Cuvée hat unterschiedliche Bedeutungen und darf auch in Deutschland verwendet werden. Definiert ist der Begriff in Anhang II Teil IV Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als a) der Traubenmost, b) der Wein oder c) die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind. In der Praxis wird jedoch häufig von einer Cuvée gesprochen, wenn Weine aus mehreren Rebsorten, Jahrgängen oder Lagen und Bereichen verschnitten werden. Ziel ist die Erzeugung eines qualitativ hochwertigen Weins.
Carsten Wipfler, Arbeitsbereichsleiter Weinkontrolle Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Speyer, erklärt, welche weinrechtlichen Vorschriften dabei zu beachten sind.
Was ist bei Fantasienamen zu beachten?
Was ist bei der Wahl von Fantasienamen zu beachten, damit diese nicht dem Täuschungs- und Irreführungsverbot unterliegen? Zunächst einmal müssen alle Angaben wahr und nachvollziehbar sein. Übertreibungen sollten unterbleiben, um keine höhere Qualität oder eine gefragtere Herkunft vorzuspiegeln, die das Erzeugnis in Wahrheit nicht erfüllt. Gerade engere Herkunftsangaben, die sich nicht in der Weinbergsrolle wiederfinden, wie alte Gewanne, führen regelmäßig zu teuren Beanstandungen.
Ärger ist auch vorprogrammiert, wenn mit etwas geworben wird, zu dem das Erzeugnis keinerlei Bezug aufweist, etwa einem Schloss oder Kloster. Unproblematisch sind in der Regel Namen von Familienangehörigen, wie im Etikettenbeispiel 1 (Abb. 1).
Wichtig ist auch immer ein Blick in das Markenregister (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht). Das kann viel Ärger ersparen, falls der erdachte Fantasiebegriff bereits von anderen als Marke eingetragen wurde.
Ist die Bezeichnung „Grand Cuvée“ zulässig?
Ist bei besonderen Qualitäten auch die Bezeichnung „Grand Cuvée“ zulässig? Oder „Cuvée blanc“ oder „Cuvée rubin“, wenn diese Weine aus mehreren entsprechenden Rebsorten hergestellt sind? Wie Wipfler erklärt dürfte der Begriff „Grand Cuvée“ grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, solange der Wein sich auch tatsächlich aus der betriebsinternen Klassifikation heraushebt. Vorsicht ist bei geschützten traditionellen Begriffen anderer Mitgliedsstaaten geboten. Die Begriffe „Grand cru“ oder „Premier cru“ dürfen nur auf ein französisches Weinetikett. Ein deutscher Wein darf keinesfalls mit diesen Begriffen verkauft werden.
Wer mit „Cuvée blanc“ auf dem Weinetikett wirbt, der sollte auch einen Verschnitt verschiedener Weißweinsorten im zugehörigen Weinkonto nachweisen können. Gleiches gilt analog für „Cuvée rouge“. Da es sich bei Rubin um eine Rebsorte aus Bulgarien handelt, ist von einer „Cuvée rubin“ eher abzuraten (Beispiel 2 in Abb.2).
Darf Cuvée aus nur einer Rebsorte bestehen?
Darf eine Cuvée auch aus nur einer einzelnen Rebsorte bestehen oder müssen es mindestens zwei Rebsorten sein?
Eine Cuvée, in der Bedeutung von Verschnitt, muss immer als solche im Weinkonto des entsprechend gekennzeich­neten Erzeugnisses nachweisbar sein. Ein Verschnitt ist das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien (vgl. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2019/934). Insofern kann ein Wein aus einem Herkunfts- oder Jahrgangsverschnitt durchaus als Cuvée bezeichnet sein und nur aus einer einzigen Rebsorte bestehen.
Ist ein Fantasienamen plus eine Rebsorte möglich?
Ist es möglich, einen Fantasienamen auf dem Etikett zu verwenden, wenn zusätzlich eine Rebsorte mit angegeben wird?
Laut Wipfler ist das selbstverständlich möglich. Die marken­ähnliche Angabe (Fantasiename) und die Nennung einer Rebsorte sind unabhängig voneinander möglich.
Der Wein im Etikettenbeispiel 3 (Abb. 3) könnte sich zum Beispiel aus 50 % 2019er Hambacher Portugieser und 50 % 2020er Diedesfelder Portugieser zusammensetzen:
Was ist zu beachten beim Rückenetikett?
Was muss man beachten, wenn man die Rebsorten auf dem Rückenetikett angeben möchte? Kann man auch nur die in Bezug auf die Menge Wichtigsten aufführen und die anderen weglassen?
Wipfler sagt, das sei europaweit einheitlich in Art. 50 der VO (EU) 2019/33 geregelt. Wenn der Wein zu mindestens 85 % aus einer Rebsorte besteht, kann diese eine genannt sein und die anderen verwendeten Sorten dürfen verschwiegen werden.
Der Wein könnte sich zum Beispiel aus 85 % 2019er Hambacher Portugieser und 15 % 2018er Diedesfelder Dornfelder zusammensetzen. Dieser dürfte dann sogar noch als Hambacher Ortswein mit Jahrgang 2019 verkauft werden (ein Beispieletikett 4 in Abb. 4). Sobald mehr als eine Rebsorte auf dem Weinetikett – egal ob Vorder- oder Rückenetikett – genannt wird, müssen alle verwendeten Sorten in absteigender Reihenfolge genannt werden. Ausgenommen davon sind die Rebsorten der Süßreserve. Im Etikettenbeispiel 5 (Abb. 5) setzt sich der Wein aus diesen Rebsorten zusammen: 50 % Portugieser, 25 % Dornfelder, 15 % Spätburgunder, 5 % Dunkelfelder und 5 % Herold Süßreserve.
Ist die Schriftgröße oder Schriftform vorgegeben?
Die Schriftgröße ist für die Pflichtangaben auf mindestens 1,2 mm festgelegt, das heißt, der Grenzwert bemisst sich am kleinsten verwendeten Buchstaben. Das wären zum Beispiel bei der Allergenkennzeichnung „enthält Sulfite“ die kleinen Buchstaben „e“, „n“ und „u“. Davon ausgenommen ist lediglich das Nennvolumen, welches in den gängigen Flaschengrößen 0,75 L und 1,0 L mindestens 4 mm hoch angegeben sein muss. Ansonsten gibt es im Regelfall keine besonderen gesetzlichen Vorgaben. Spezialfälle gibt es noch, etwa beim Weißherbst, der zusammen mit der Rebsorte in gleicher Schriftart, -farbe und -größe angegeben werden muss.
Es gibt noch viele weitere Kriterien, die zu beachten sind, aber das würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Im Zweifel fragen Sie ihre Qualitätsweinprüfstelle oder ihre örtliche Weinüberwachungsstelle. Rudolf Litty