Das Bundeskabinett hat die „Rechtsverordnung Aufbauhilfe 2021“ beschlossen. Damit wird für die Hochwassergebiete festgelegt, für welche Schäden es Ausgleichszahlungen gibt. Insgesamt stehen dafür 30 Milliarden Euro zur Verfügung. Details werden in Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Ländern geregelt, eine davon betrifft die Land- und Forstwirtschaft sowie ländliche Infrastruktur.
Die Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat dafür gesorgt, dass die Förderungen passgenau die Bedarfe der landwirtschaftlichen Betriebe abdecken. In Land- und Forstwirtschaft sind in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen Schäden in Höhe von etwa 300 Millionen Euro entstanden.
Es sollen keine Förderlücken entstehen
Klöckner betont, dass es ihr wichtig war, dass den Landwirten zielgenau die entstandenen Schäden ersetzt werden. „Es dürfen keine Förderlücken entstehen, keiner darf durchs Raster fallen“, so Klöckner. Man habe sich die Agrarstruktur vor Ort angeschaut und mit vielen Betroffenen gesprochen. Die Analyse war maßgeblich für den Förderkatalog. Jetzt müsse es pragmatisch, alltagstauglich und schnell vorangehen.
Die Rechtsverordnung nach dem Elbehochwasser 2013 diente als Blaupause für die jetzigen Regeln. Als Ergänzung zum Hochwasser werden auch Hilfen für Schäden durch Starkregen gewährt. Starkregen verursachte das Abrutschen von Weinhängen. Mit dem schweren Geröll wurden die Versorgungswege stark geschädigt. Daher sind Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen förderfähig. Finanzielle Hilfen schließen explizit den Weinbau ein.
Bei der Förderung ist die grüne Lese eingeschlossen, denn durch Kontamination der Trauben am Stock sind diese größtenteils nicht mehr brauchbar und müssen vor der Reife geschnitten und entsorgt werden. Ausgeglichen werden auch Schäden an weinbautypischer Struktur, zum Beispiel Trockenmauern. Des Weiteren gibt es Ausgleichzahlungen für Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Kontamination von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Spezialgeräte sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbestände, Betriebsmittel und Vorräte an erzeugten Produkten.
Aufwuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, Sonderkulturen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung.
Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser bedingten Gefahren.
Aufwendungen während des Hochwassers, soweit sie der Abwehr hochwasserbedingter Gefahren und Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben: Kosten der Beseitigung der Maßnahmen sind auch förderfähig.
Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie Gutachterkosten.
Der Zuschuss kann bis zu 80 % des Schadens betragen, in Härtefällen 100 %. BMEL