Folie um Sektflaschen schützt vor Irreführung

Weinrecht

Foto: Marcus Hehn
Es ist bekannt, dass im Bereich der Landwirtschaft und des Verbraucherschutzes nahezu jedes Detail landes-, bundes- oder europarechtlich geregelt ist. So ist es auch mit der Ausstattung von Sektflaschen. In Fortführung einer mehr als 100 Jahre währenden Tradition müssen Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals haben, wenn sie verkauft werden. Zu Recht wie das Verwaltungsgericht in Trier kürzlich feststellte.
Folie gibt Orientierung bei Kaufentscheidung
Ein Winzer hatte im Jahr 2020 rund 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt ohne die unionsrechtlich vorgesehene Folienummantelung in den Verkehr bringen wollen. Bei einer Kontrolle durch die zuständige Behörde fiel dies auf und der betroffene Winzer wurde auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Folienummantelung seines Schaumweins hingewiesen. Letztlich landete die Angelegenheit vor Gericht, weil sich der Winzer in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt sah und die technisch nicht notwendige Folie auch unter Umweltgesichtspunkten unverhältnismäßig fand.
Das Verwaltungsgericht in Trier folgte seiner Auffassung jedoch nicht und verwies stattdessen auf die einschlägige Regelung des Artikel 57 der EU-Verordnung 2019/33, in der die Vorschriften für die Aufmachung von Schaumweinen festgelegt worden ist. Darin ist festgelegt, dass bei Schaumweinen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern der pilzförmige Stopfen mit einer Haltvorrichtung zu versehen ist und zusätzlich der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie zu umkleiden ist.
In der Begründung wies das Gericht darauf hin, dass es keine unzulässige Beschneidung unternehmerischer Freiheit sei, die einschlägige EU-Vorschrift befolgen zu müssen. Sinn der Regelung sei es unter anderem, den Verbraucher im Sinne eines fairen Wettbewerbs vor Irreführung zu schützen. Dazu sei die Vorgabe einer einheitlichen Aufmachung von Sektflaschen geeignet, zumal sich diese auch auf eine einheitliche Aufmachung mit langer Tradition gründe.
Der Verbraucher würde auf den ersten Blick erkennen, dass ein Sekt nur in der gewohnten vollen Ausstattung, also mit Folienumkleidung, angeboten werden dürfe. Darauf könne er sich verlassen und erhalte somit Orientierung bei seiner Kaufentscheidung. Wenn er demgegenüber Flaschen vorfinde, die nicht mit der traditionellen Folienumkleidung versehen sei, habe er eine andere Erwartungshaltung.
Weiterhin sei die Vorschrift geeignet, auch die Hersteller von Schaumweinen zu schützen, weil alle Anbieter von Schaumweinen die gleiche Ausstattung wählen müssen und im Hinblick auf Produk­tionskosten beziehungsweise etwaige Abgaben für die Abfall­entsorgung gleich belastet würden.
An 100-jähriger Tradition ist festzuhalten
Letztlich sei auch ein technischer Zweck der Folienumkleidung erkennbar, weil bei einer unversehrten Folie für den Verbraucher erkennbar sei, dass der Verschluss einer Flasche nicht manipuliert beziehungsweise beschädigt worden ist.
Im Hinblick auf die über 100- jährige andauernde Tradition verwies das Gericht auf ein Fachbuch aus dem Jahre 1918, in dem auf eine besondere Aufmachung für Champagner hingewiesen wird. Wenn Champagner auf dem Tisch des Verbrauchers präsentiert wird, sei dieser durch die Aufmachung eindeutig charakterisiert. Stopfen, Mündung und Hals sind von einer Stanniolfolie bedeckt und diese Grundlage hat letztlich in den unionsrechtlichen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden.
Der Winzer konnte beim Verwaltungsgericht auch nicht mit seinem Argument durchdringen, dass in anderen EU-Mitgliedsstaaten auf die Folienummantelung einer Sektflasche verzichtet würde. Das Gericht sah darin keinen nennenswerten Umfang, einzelne Abweichungen in jüngerer Zeit würden die über 100-jährige Tradition nicht relativieren, sodass an der entsprechenden Aufmachung festzuhalten sei.
Im Ergebnis führte die Argumentation dazu, dass der Winzer seine Sektflaschen nicht ohne die unionsrechtlich erforderliche Aufmachung verkaufen konnte. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, ist derzeit unklar. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz muss über die Zulassung der Berufung entscheiden. Urteil des Verwaltungsgerichtes in Trier vom 7. Juli 2021, Aktenzeichen 8 K 424/21.TR (nicht rechtskräftig) Marcus Hehn