Gewinnglättung nicht zielführend

Bundesrechnungshof

Der Bundesrechnungshof hat in seinen Bemerkun­gen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes von 2025 bemängelt, dass die Tarif­ermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft außerordentliche Gewinne steuerlich begünstigt. Die auf Antrag mög­liche Gewinnglättung gehe am gesetzgeberischen Ziel vorbei, klimawandelbedingte Gewinn­ausfälle auszugleichen, da auch Gewinne außerhalb der landwirtschaftlichen Tätigkeit einfließen, vor allem solche aus dem Verkauf betrieblicher Grundstücke, argumentiert der Bundesrechnungshof.
Auf Antrag können die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden. Die gemittelten Beträge sind die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer. Das kann bei stark schwankenden Gewinnen zur Steuerermäßigung führen.
Gewinnschwankungen nicht durch Klimawandel
Die Bundesbehörde hatte die jeweils befristete Regelung 2021 geprüft und kam zum Schluss, dass die Tarifermäßigung zu hohen Steuervergünstigungen für Landwirte geführt habe. Man habe in keinem Fall Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Gewinnschwankungen vom Klimawandel verursacht wurden. Die durch die für Landwirte mögliche Gewinnglättung verursachten Steuermindereinnahmen taxiert der Bundesrechnungshof auf jährlich 50 bis 60 Mio. Euro.
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
Der Bundesrechnungshof hat Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit der Tarifermäßigung, da sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Einkünften bevorzuge. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Rechtsform dazu führt, dass ihre Einkünfte als gewerblich einzuordnen sind, seien gleichheitswidrig von der Begünstigung ausgeschlossen. Das betreffe beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Gleiches gelte für Einkünfte aus anderen Wirtschaftszweigen, die vom Klimawandel betroffen sind. Laut Bundesrechnungshof sollte das Bundesfinanzministerium die gesetzliche Regelung anpassen. age