Grundstücke auffüllen von Fall zu Fall möglich

Bundesbodenschutzgesetz neu geregelt

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Der Bundesrat hat die Neuregelung des Bundesbodenschutzgesetzes verabschiedet. Über 15 Jahre währte die Diskussion um die Verordnung, doch nun wurde die Vorlage des Bundesumweltministeriums auch in der Länderkammer verabschiedet. Bisher war es verboten, Flächen in Hanglagen zur landwirtschaftlichen Bodenverbesserung aufzufüllen. Ausnahmen sollte es nur aus Gründen des Naturschutzes und Wasserschutzes geben. Für Ökonomierat Norbert Schindler, Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, war das eine unmögliche Situation, gegen die er seit 2007 als Bundestagsabgeordneter gearbeitet hat und die nun endlich geändert wurde.
Die neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, deren Verabschiedung in die Mantelverordnung integriert ist, sieht ausdrücklich vor, dass nach wie vor das Auffüllen von Grundstücken in Schutzgebieten wie im Biosphärenreservat Pfälzer Wald verboten ist, es aber aus Gründen der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung Ausnahmen gibt, die bisher nicht zur Anwendung kommen konnten.
Das habe Bedeutung für Flächen in Rheinland-Pfalz, sagte Schindler. Flächen, die bisher aufgrund von Staunässe oder eines ungünstigen Geländeprofils unter keinen Umständen optimiert werden konnten, können nun mit geeignetem Material – unter fachlicher Beurteilung – aufgefüllt werden.
Die Vorgehensweise ist nach wie vor streng reglementiert, Landwirte und Winzer können auch jetzt keinesfalls beliebig Flächen auffüllen. Aber es gebe jetzt sachliche Grundlagen, nach welchen Ausnahmen von einem grundsätzlichen Verbot für Bauern und Winzer möglich sind. Die Landwirtschaftskammer begrüßt die neue Regelung und sieht zusammen mit den Kreisverwaltungen und dem für Bodenschutz zuständigen DLR endlich eine sachgerechte Perspektive für die Landwirtschaft in Schutzgebieten. lwk