NAHE

Die Schutzgemeinschaft Nahe bittet um Rückmeldung bis zum 6. September 2026 zu ih-rer Abfrage zur außergebietlichen Herstellung von Weinerzeugnissen (Ort der Herstellung).
Bitte dringend prüfen, ob ein Betrieb betroffen ist! Die EU-Kommission legt die Vorschriften zur „Herstellung außerhalb des Gebietes“ inzwischen deutlich enger aus als bisher. Dadurch stehen langjährig etablierte und in der Weinwirtschaft bewährte Produktions- und Verarbeitungsabläufe auf dem Prüfstand. Betroffen sind alle Betriebe, die Weinerzeugnisse außerhalb des Herkunftsgebietes der Trauben beziehungsweise des Mostes selbst herstellen oder dort herstellen lassen. Erfasst ist grundsätzlich jeder Verarbeitungsschritt mit Ausnahme der reinen Abfüllung.
Folgende Fälle sind betroffen
Ein Nahe-Weingut, gelegen an der Nahtstelle zu Rheinhessen, bewirtschaftet Flächen in Rheinhessen und verarbeitet die dort geernteten Trauben am Betriebssitz an der Nahe zu Qualitätswein (g.U.) Rheinhessen.
Ein Nahe-Weingut lässt seine Grundweine in einem Betrieb im Rheingau zu Sekt verarbeiten.
Eine Genossenschaft, Kellerei oder Sektkellerei mit Sitz in Rheinhessen oder an der Mosel verarbeitet Trauben oder Wein von der Nahe und vermarktet die daraus hergestellten Erzeugnisse als Qualitätswein (g.U.) Nahe.
Warum die Rückmeldung wichtig ist
Die Schutzgemeinschaften der einzelnen Gebiete arbeiten derzeit daran, diese etablierten Produktions- und Verarbeitungsabläufe auch künftig zu ermöglichen. Dafür müssen die tatsächlich genutzten externen Herstellungs- und Verarbeitungsorte vollständig erfasst und in den jeweiligen Produktspezifikationen abgesichert werden. Alle bislang entwickelten alternativen Lösungsansätze von Schutzgemeinschaften, Ministerien und Behörden wurden von der EU-Kommission letztlich verworfen.
Künftig können daher nur externe Herstellungsorte weiterhin als zulässig berücksichtigt werden, die ausdrücklich in der jeweiligen Produktspezifikation aufgeführt sind. Nicht gemeldete Standorte könnten damit aus der Produktspezifikation herausfallen – mit möglichen unmittelbaren Folgen für die dort praktizierten Produktions- und Verarbeitungsabläufe.
Welche Angaben werden benötigt?
1. Herkunftsgebiet der Trauben beziehungsweise des Mostes
Bezeichnung des entsprechenden g.U.- beziehungsweise g.g.A.-Gebietes.
2. Herstellungs- beziehungsweise Verarbeitungsort außerhalb dieses Gebietes.
Bitte möglichst vollständig: Bundesland, Landkreis, Gemeinde sowie gegebenenfalls Regierungsbezirk oder Ähnliches.
3. Betroffenes Erzeugnis
  • Wein
  • Sekt/Perlwein/Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
  • Likörwein
  • Federweißer
Alle betroffenen Standorte prüfen und melden
Bitte sorgfältig prüfen, ob ein Betrieb entsprechende Verarbeitungsschritte außerhalb des Herkunftsgebietes durchführt oder durchführen lässt, jeder betroffenen externen Herstellungs- oder Verarbeitungsort muss gemeldet werden.
Zu berücksichtigen sind:
  • die eigene Herstellung an einem externen Standort als auch
  • jede Form der Lohnverarbeitung in einem anderen (Anbau-)Gebiet.
Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Herstellungsort zulässig ist, wird um eine Meldung gebeten, sofern dort entsprechende Verarbeitungsschritte außerhalb des Herkunftsgebietes stattfinden.
Wichtiger Hinweis
Bei dieser Abfrage handelt es sich nicht um eine aktuelle Beanstandung aus der Verwaltungs- oder Kontrollpraxis. Anlass sind vielmehr Anmerkungen der EU-Kommission zu laufenden Änderungsanträgen für die Produktspezifikationen.
Die Abfrage dient dazu, die tatsächlich benötigten externen Herstellungsorte vollständig zu erfassen und deren Aufnahme in die jeweiligen Produktspezifikationen zu ermöglichen.
Die Angaben werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Firmendaten werden lediglich zur internen Zuordnung verwendet. Die Abfrage erfolgt in allen Gruppierungen der Weinwirtschaft und ist mit dem zuständigen Ministerium in Mainz abgestimmt.
Es müssen daher auch bisher selbstverständliche und seit Jahren praktizierte Abläufe gemeldet werden. Eine fehlende Meldung kann dazu führen, dass ein bislang genutzter Herstellungsort künftig nicht mehr in der Produktspezifikation abgesichert ist.
Die Schutzgemeinschaft Nahe bittet um Rückmeldung bis zum 6. September 2026 per E-Mail an: sg-nahe@bwv-net.de oder Telefon 0671/79 64 66 90 (auch an eine der anderen betroffenen Schutzgemeinschaften). Schutzgemeinschaft Nahe