Die Bundesregierung will keine Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft bei der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Zum 1. Juli 2022 steige der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Stunde. Die Anhebung auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 werde in dieser Erntesaison für die meisten landwirtschaftlichen Betriebe keine größere Rolle mehr spielen. Den Betrieben bleibe bis zur nächsten Saison Vorlaufzeit, um sich auf die geänderten Rahmenbedingungen einzustellen. Offensichtlich wird dabei nicht an die Lese gedacht.
Keine Sonderregelungen für die Landwirtschaft
Abgelehnt wird auch eine nochmalige Verlängerung der 70-Tage-Regelung für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. In den vergangenen beiden Jahren war die Frist coronabedingt auf 115 und 102 Tage ausgedehnt worden. Ein längeres Verbleiben der Saisonarbeitskräfte reduziere die Reisetätigkeit und senke das Infektionsrisiko, lautete die Begründung. Das Problem zu niedriger Erzeugerpreise für Agrarprodukte dürfe nicht gelöst werden indem man Sozialstandards in der Landwirtschaft senkt.
Von März 2019 bis Februar 2020 waren in Deutschland rund 275 000 Saisonarbeitskräfte tätig. In Gartenbaubetrieben liege der Arbeitskräftebesatz bei 65,3 Vollzeitarbeitskräften je 100 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), in Wein- und Obstbaubetrieben bei 17,8 Vollzeitarbeitskräften je 100 ha LF. Im Durchschnitt aller landwirtschaftlichen Betriebe beträgt dieser Wert 2,9.
Insgesamt ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Landwirtschaft im letzten Jahrzehnt von 205.000 Mitte 2011 auf 232.000 im Juni 2021 gestiegen. Künftig werde einerseits der technische Fortschritt den Arbeitskräftebedarf verringern. Andererseits werde die angestrebte Ausweitung des Ökolandbaus die Nachfrage von Arbeitskräften verstärken. Aufgrund der Mechanisierung und der zunehmenden Anwendung von Verfahren der Präzisionslandwirtschaft werde sich zugleich der Trend zu höherwertigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft fortsetzen. age