Keine Umbenennung der Großlage „Schwarze Katz“

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Die Stadt Zell hat keinen Anspruch darauf, die in der Weinbergsrolle unter der Bezeichnung „Schwarze Katz“ eingetragene Großlage in „Zeller Schwarze Katz“ umzubenennen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-­Pfalz in Koblenz. Hintergrund des Verfahrens ist eine Novellierung des Weinrechts. Bisher war es möglich, die aus der Großlage „Schwarze Katz“ stammenden Weine unter dem Begriff „Zeller Schwarze Katz“ zu vermarkten.
Durch die Weinrechtsreform der EU ist ein Übergang zum romanischen Herkunftsprinzip nach dem Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“ erfolgt. Die Kategorie der Qualitäts- oder Prädikatsweine unterteilt sich in eine vierstufige Herkunftspyramide. An der Basis stehen Weine, deren Trauben aus dem gesamten Anbaugebiet stammen können. Auf der nächsten Stufe stehen Weine aus Großlagen, die mit dem Begriff „Region“ gekennzeichnet werden müssen. Darüber stehen Ortsweine und die Spitze der Herkunftspyramide bilden Lageweine.
„Schwarze Katz“ ist eingetragene Großlage
Die „Schwarze Katz“ ist eine eingetragene Großlage, sodass ab dem Jahrgang 2026 dem Lagenamen die Bezeichnung „Region“ voranzustellen ist. Der Bezeichnung „Region Schwarze Katz“ kann der Ortsname Zell beigefügt werden (Zell Region Schwarze Katz).
Deshalb beantragte die Stadt Zell die Umbenennung der Großlage in „Zeller Schwarze Katz“. So könne der etablierte, dem Verbraucher bekannte Name „Zeller Schwarze Katz“ weiter verwendet werden.
Das Land lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Namensänderung der Großlage nicht vorlägen. Die erhobene Klage der Stadt Zell wies das Verwaltungsgericht ab.
Das Oberverwaltungsgericht wies ihre eingelegte Berufung zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Umbenennung der mit der Bezeichnung „Schwarze Katz“ in die Weinbergsrolle eingetragenen Großlage in „Zeller Schwarze Katz“. Die notwendigen Voraussetzungen für die Änderung des Lagenamens sieht das Gericht als nicht erfüllt an. Weder sei die Umbenennung aufgrund von Veränderungen der Absatzstruktur erforderlich, noch handele es sich bei der Bezeichnung „Zeller Schwarze Katz“ nach der Rechtslage um einen eintragungsfähigen Lagenamen.
Die geltend gemachte Veränderung der Absatzstruktur sei auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt worden.
Unabhängig davon setze das Weinlagengesetz voraus, dass diese Veränderung die Umbenennung „erfordert“. Angesichts des vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmecharakters der Vorschrift könne die Umbenennung der Lage nur erforderlich sein, wenn der von der Klägerin befürchteten Veränderung der Absatzstruktur nicht auf andere Weise begegnet werden könne.
Übergangsfrist gilt noch für den Jahrgang 2025
Die Gesetzesänderung erfolgte 2021, der Weinwirtschaft sei eine großzügige Übergangsfrist gewährt worden, denn Änderungen gelten erst ab dem Jahrgang 2026 verbindlich. Die lange Übergangsfrist hätte von allen am Vertrieb des Weines Beteiligten für Werbemaßnahmen und Anpassungen des Marketings genutzt werden können.
Zudem könne beantragt werden, die Bezeichnung „Zeller Schwarze Katz“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eintragen zu lassen – nach der diesbezüglichen EU-Verordnung über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Möglichkeiten, einer Veränderung der Absatzstruktur entgegenzuwirken, habe die Klägerin nicht genutzt, sodass es an der Erforderlichkeit für die Änderung der Weinbergsrolle fehle.
Die Bezeichnung „Zeller Schwarze Katz“ sei kein eintragungsfähiger Lagename, da nach dem Weinlagengesetz irreführende Namen nicht eintragungsfähig seien und dieser Name unter der Geltung des geänderten Weinbezeichnungsrechts geeignet sei, den Verbraucher über die Herkunft des Weines in die Irre zu führen.
Großlage heißt „Region Zeller Schwarze Katz“
Die umbenannte Großlage wäre dann mit „Region Zeller Schwarze Katz“ zu bezeichnen. Der Begriff „Region“ und der Gemeindename wären nebeneinandergestellt.
Da nach geändertem Weinbezeichnungsrecht bei Einzellagen der Gemeindename verpflichtend voranzustellen oder anzufügen sei, könne der Verbraucher nicht mehr klar zuordnen, ob es sich um eine Großlage oder Einzellage handele.
Urteil vom 2. Juli 2025, Aktenzeichen: 8 A 10854/24.OVG