Keine Umbenennung der Großlage „Schwarze Katz“

Verwaltungsgericht Koblenz

Die Stadt Zell hat keinen Anspruch darauf, die in der Weinbergsrolle unter der Bezeichnung „Schwarze Katz“ eingetragene Großlage in „Zeller Schwarze Katz“ umzubenennen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Hintergrund ist eine Novellierung des Weinrechts. Bisher war es möglich, die aus der Großlage „Schwarze Katz“ stammenden Weine unter dem markenrechtlich geschützten Begriff „Zeller Schwarze Katz“ zu vermarkten. Künftig stehen Änderungen im Weinbezeichnungsrecht dem ent­gegen.
Erlaubt ist „Zell Region Schwarze Katz“
Die ab dem Jahrgang 2026 rechtlich gebotene Bezeichnung lautet „Region Schwarze Katz“, welcher der Ortsname Zell voran- oder nachgestellt werden kann (Zell Region Schwarze Katz oder Region Schwarze Katz Zell). Deshalb beantragte die Klägerin beim Weinbauministerium die Umbenennung der Großlage in „Zeller Schwarze Katz“. Nur so könne der etablierte, dem Verbraucher bekannte Name „Zeller Schwarze Katz“ weiter verwendet werden. Andernfalls seien nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für Weinerzeuger und -handel zu befürchten. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Namensänderung der Groß­lage nicht vorlägen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Es gebe keinen Anspruch auf die Umbenennung der Großlage, so die Koblenzer Richter. Für eine Umbenennung müssten nach dem Weinlagengesetz Veränderungen der Absatzstruktur die Umbenennung erfordern. Das sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn man von wesentlichen Veränderungen des Absatzes ausginge, erfordere dies keine Umbenennung der Großlage, denn mit der Weinrechtsänderung werde eine stärkere Herkunftsprofilierung deutscher Weine angestrebt (romanisches Herkunftsprinzip).
Für die Qualität und Bezeichnung deutscher Weine soll die Herkunft entscheidend sein. Qualitäts- oder Prädikatsweine mit geschützten Ursprungsbezeichnung werden künftig in eine Herkunftspyramide unterteilt, die mit steigender Stufe höhere Qualitätsanforderungen stellt (Gebiet, Region, Ort, Lage). Mit der Pflicht zur Bezeichnung einer Großlage als „Region“ werde verdeutlicht, auf welcher Stufe der Pyramide der Wein einzuordnen sei, so soll eine Irreführung des Konsumen­ten ausgeschlossen werden.
Umbenennung unterlaufe Prinzipienwechsel
Eine Umbenennung der Großlage unterlaufe den Prinzipienwechsel zum romanischen Herkunftsmodell, weil dann nicht mehr deutlich werde, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide der Wein aus der Großlage einzuordnen sei. Die Klägerin habe einen Absatzeinbruch ab 2026 nicht darlegen können. Prognosen blieben spekulativ. Deshalb fehlte es an Voraussetzungen für eine Umbenennung der Großlage, wenn man sinkenden Absatz nicht verbraucher-, sondern kennzahlorientiert auslegen wollte. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz,
Urteil vom 5. März 2024,
5 K 734/23.KO)