Betriebe, die Flächenprämien erhalten und der Konditionalität unterliegen haben ein Mäh- und Mulchverbot vom 1. April bis 15.August. Dies gilt auch für unbestockte Rebflächen. Flurstücke, die im Agrarantrag (LEA) als unbestockte Rebflächen beantragt werden, gelten förderrechtlich als Brachen und unterliegen dem Begrünungsgebot sowie dem Verbot des Mähens und des Zerkleinerns des Aufwuchses vom 1. April bis 15. August. Nichtbeachtung bewirkt eine Sanktion auf die Agrarzahlungen. red