Einige Erleichterungen für die Weinbranche hat die EU kürzlich in ihrem Amtsblatt für die neuen Kennzeichnungsvorschriften veröffentlicht, die ab dem 8. Dezember 2023 gelten. Diese Vorschriften sehen bekanntlich ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwerttabelle auf Etiketten sowie Preislisten und Webshops (alternativ mit E-Label über einen QR-Code) vor.
Eine neu hinzugekommene Erleichterung erlaube zum Beispiel die Bezeichnung „Trauben“ auch bei Traubenmost. Für Schwefelzusatz könne vereinfacht „Sulfite“ verwendet werden.
Bei Sekt reiche der Begriff „Versanddosage“ beziehungsweise „Fülldosage“, anstelle der einzelnen Bestandteile dieser aus. Für das Vorspannen mit Kohlenstoffdioxid (CO2) sei die Bezeichnung „Unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ zu verwenden. Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dagegen sei das CO2 aber ein Verarbeitungshilfsstoff und müsse demnach als „Kohlenstoffdioxid“ angegeben werden. Bei angereicherten Weinen muss der Inhaltsstoff „Zucker“ beziehungsweise „Saccharose“ angegeben werden.
Wie der Deutsche Weinbauverband (DWV) kürzlich in einem Online-Seminar berichtete, sei nach wie vor offen, wie der Begriff „hergestellt“ auf Länderebene definiert werde. Die großen EU-Weinbauländer Frankreich, Italien und Spanien sehen den Abschluss der Gärung als „hergestellt“ an. Deutschland werde sich laut DWV daran wahrscheinlich anschließen, sodass die Kennzeichnungspflicht bis auf wenige Ausnahmen (zum Beispiel Eiswein) nicht für den 2023er Jahrgang verpflichtend wäre – sofern die Gärung bereits abgeschlossen ist. Auch unklar sei weiterhin, wie dieser Begriff auf die zweite alkoholische Gärung beim Sekt zutreffe.
Bezüglich des E-Labels gebe es dahingehend Unklarheiten, ob eine Überschrift für den QR-Code erforderlich sei und wie lange der QR-Code funktionieren müsse. Neben den Infos zu den Kennzeichnungsvorschriften hat Brüssel im Amtsblatt nun auch veröffentlicht, dass Agraffe und Korken bei Sekt nicht mehr mit einer Folie umwickelt werden müssen. isp