Neue Gütezeichen sollen kommen

Weinrecht angepasst

Der Bundesrat hat Änderungen der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) sowie Anpassungen der Weinverordnung (WeinV) zugestimmt. Berücksichtigt wurden Änderungsempfehlungen des Agrarausschusses.
Erstes und Großes Gewächs besser geschützt
Künftig werden die Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ als geschützte Gütezeichen vergeben. Die beiden Begriffe werden besser geschützt und die Bürokratie für Bund, Länder und Erzeugervereinigungen verringert. Die Entscheidung darüber, welche Weine diese Bezeichnungen tragen dürfen, trifft ein eigens hierzu vom Verband Deutscher Prädikatsweingüter (VDP) und vom Deutschen Weinbauverband (DWV) gemeinsam neu gegründeter Verein „Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e.V.“ Die Entscheidungen sollen ohne verpflich­tende Anpassungen von Produktspezifikationen erfolgen und anhand transparenter Kriterien nachvollziehbar sein.
Raiffeisenverband kritisiert Vorgehensweise
Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) kritisiert die Vorgehensweise beim Gesetzgebungsverfahren. Er moniert, dass die Verwaltung der Begriffe Erstes und Großes Gewächs an einen privatrechtlichen Verein übertragen wird, der nicht alle Gruppierungen der deutschen Weinwirtschaft einbindet. Aus Sicht des DRV sollte die Zuständigkeit der Ausgestaltung der Spitze der Qualitätspyramide bei den regionalen Schutzgemeinschaften liegen, die sich intensiv um die Profilierung der einzelnen Weinbauregionen bemühten und alle Unternehmensformen einbeziehen.
Der DWV begrüßt dagegen, dass der gemeinsam mit dem VDP gegründete Trägerverein zur Klassifikation Erster und Großer Lagen mit dieser wichtigen Aufgabe betraut wird. „Damit schaffen wir die Grundlage für ein transparentes bundeseinheitliches System unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten“, so Generalsekretär Christian Schwörer. Das sei eine große Verantwortung, die der DWV gemeinsam mit der Branche übernehme.
Mehr Digitalisierung bei der Weinüberwachung
Durch die Neuregelung der Verordnung entfallen unionsrechtlich nicht mehr erforderliche Buchführungs- und Meldepflichten und weitere Vorschriften werden vereinfacht. Es sollen oenologische Verfahren nicht mehr gemeldet werden müssen und es werden mehrere derzeit zu führende Bücher künftig in einem Register zusammengefasst.
Außerdem werden die Vorschriften zu den Bezeichnungen „Classic“ und „Crémant“ angepasst und dabei die Rolle der Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und dadurch die Erzeuger und die Erzeugerver­einigungen stärker betont. Gleichzeitig wird mit der Neuregelung der Weg zu einer digital gestützten Weinüberwachung geebnet, mit der Prozesse effizient und schlanker gestaltet werden sollen. In Zukunft soll es möglich sein, beim Verfahren zur Erteilung amtlicher Prüfungsnummern Anträge und Bescheide elek­tronisch zu übermitteln. age