Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Secco

Bezeichnungsrecht

Das Bezeichnungsrecht für Perlweine und die Etikettengestaltung unterliegt durch die aktuelle Rechtsprechung und auch die Stärkung der geografischen Angaben im Weingesetz und in der Weinverordnung einer weiteren Veränderung. Was hat sich geändert und was ist zu beachten, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen?
Carsten Wipfler, Arbeitsbereichsleiter Weinkontrolle am LUA in Speyer, erklärt die aktuell rechtlichen Vorschriften:
Welche Vorschriften sind bei der Gestaltung des Etiketts zu beachten?
Carsten Wipfler zählt die vorgeschriebene Angaben auf dem Etikett auf: Verkehrsbezeichnung: Deutscher Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Herkunft: Die einzige geografische Angabe bei einem Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist Deutsch. Auf keinen Fall dürfen geschützte Ursprungsbezeichnungen wie Pfalz oder geschützte geografische Angaben wie Pfälzer auf dem Etikett erscheinen. Leider kommt es hier immer noch zu Beanstandungen, da oftmals Pfalz in den Etikettenrohlingen fest eingedruckt ist.
Nennvolumen: Bei der gängigsten Füllmenge 0,75 Liter soll die Schrifthöhe des Nennvolumens 0,75 L mindestens 4 mm betragen. Vereinzelt werden auch 0,2 L Flaschen gefüllt, hier reicht eine Schrifthöhe von 3 mm.
Vorhandener Alkoholgehalt: Die Schrifthöhe des vorhandenen Alkoholgehaltes darf 1,2 mm bezogen auf das kleine x der gewählten Schrift­art nicht unterschreiten. Der Alkoholgehalt ist in Volumenprozent durch volle oder halbe Einheiten anzugeben und ihm wird das Symbol „% vol.“ angefügt, zum Beispiel „12,5 % vol.“
Abfüller: Der Abfüller muss immer auf dem Etikett genannt werden. Abfüller ist derjenige, der entweder den Perlwein selbst in Flaschen füllt oder diesen auf eigene Rechnung abfüllen lässt.
Wer mit seinem Dienstleister eine Lohnabfüllung vereinbart, drückt dies durch die Formulierung „Abgefüllt für“ aus. Veraltete Formulierungen, wie „verperlt für“ sind nicht mehr definiert und sollen nicht mehr verwendet werden.
Ist der Abfüller mehr als 15 km Luftlinie entfernt, muss neben dem Ort des Betriebs auch der Ort der Abfüllung genannt werden, zum Beispiel „Abfüller: Weingut H. Mustermann, D-67433 Neustadt/Weinstr., abgefüllt in Bockenheim“.
Die Begriffe „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Schlossabfüllung“ sind bei Perlweinen generell nicht zugelassen.
Los-Kennzeichnung: Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt und abgefüllt wurde. Die Angabe beginnt mit „L“ und kann aus Ziffern sowie Buchstabenkombinationen aufgebaut sein, zum Beispiel
„L PW 01/21“.
Allergenkennzeichnung: Der Allergenhinweis, der auf die Verwendung von Milch- oder Eiprodukten und mehr als 10 mg/L Schwefeldioxid (gesamt) hinweist, ist verpflichtend, zum Beispiel „Enthält Sulfite“.
Musteretikett: Wenn nur die Pflichtangaben gebraucht werden, kann das Weinetikett so einfach aussehen wie im Kasten 1.
Wie kann so ein Etikett mit mehr Leben gefüllt werden, welche Begriffe werden noch verwendet?
Es gibt verschiedene freiwillige Bezeichnungen auf dem Etikett oder auch markenähnliche Begriffe, die angegeben werden können:
Secco: Die sicher populärste Angabe bei einem Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist „Secco“. Viele meinen, es sei eine Art Gattungsbegriff für perlende Erzeugnisse nach dem berühmten Vorbild Prosecco aus Italien. Tatsächlich handelt es sich bei „Secco“ aber eigentlich um die italienische Sprachfassung der Geschmacks­angabe „trocken“. Trocken bei deutschen Perlweinen entspricht einer Restzuckerspanne von 0 – 35 g/L.
Falls die Bezeichnung in Verbindung mit dem Betriebsnamen verwendet wird, zum Beispiel: „Mustermanns Secco“, dürfte der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure auch mehr als 35 g/L Restzucker haben.
Absolut unzulässig und in der EU streng geahndet sind jedwede Anspielungen auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen von Prosecco.
Geschmacksangabe: Bei Perlweinen gibt es die Geschmacksangaben trocken zwischen 0 und 35 g/L, halbtrocken zwischen 33 und 50 g/L und mild bei mehr als 50 g/L Restzucker.
Jahrgang: Ein Jahrgang kann angegeben werden.
Rebsorte: Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen folgende Rebsorten nicht angegeben werden: Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Dornfelder, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Müller-Thur­gau, Müllerrebe, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Riesling, Roter Traminer, Weißer Burgunder,Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling oder deren Synonyme.
Möglich wären alle nicht aufgezählten Sorten, zum Beispiel Muskateller oder seit 4. Mai 2021 auch wieder die Scheurebe. Wer eine der verbotenen Rebsorten auf dem Etikett nennen möchte, dem bleibt nur Vergärung zu Perlwein oder Qualitätsperlwein b. A. übrig.
Weinart: Die Weinart „weiß“, „rot“, „rosé“ oder „Rotling“ darf genannt werden. Verschnitt von Rot- und Weißwein ist bei Perlweinen erlaubt und dürfte sogar als „rosé“ bezeichnet werden. Nur noch bis Jahrgang 2020 ist die neue Weinart Blanc de Noir bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure erlaubt. Ab Jahrgang 2021 gibt es nur noch Qualitätsperlwein b. A. als Blanc de Noir.
Angabe zum Betrieb: Auch Hinweise auf die landwirtschaftliche Urproduktion sind bei Erzeugnissen ohne geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen verboten. Das sind Begriffe, wie Weingut, Weinbau, Winzer, Weingärtner, Burg, Domäne, Kloster, Schloss und Stift. Eine Ausnahme bei eigenen Erzeugnissen ist die Nennung des eingetragenen Betriebsnamens im Rahmen der Abfüllerangabe, zum Beispiel „Abfüller: Weingut H. Mustermann, D-67433 Neustadt/Weinstr.
Musteretikett: Ein Etikett könnte wie im Beispiel in Kasten 2 aussehen. Die Rebsorte Merlot kann verwendet werden, da sie nicht in der Verbotsliste aufgezählt wird. Riesling oder Portugieser dürften hier nicht genannt werden.
Rudolf Litty, Klingenmünster