Die parallele Einführung von profilierten geschützten Ursprungsbezeichnungen (Districtus Germaniae Controllatus) neben nichtprofilierten geschützten Ursprungsbezeichnungen, sei vom Tisch.
Zudem sei es gelungen, die Einführung „Regionaler Weinausschüsse“ zu verhindern, die aus Vertretern von Erzeugern, aber auch von Kontrollstellen, der Länder, der BLE, den Gebietsweinwerbungen dem Deutschen Weinfonds und dem BMEL bestehen sollten. Deren Schaffung hätte einen Rückschritt bedeutet, denn mit den gerade gebildeten Schutzgemeinschaften habe man der Branche bewusst Eigenverantwortung übertragen.
Becht warb im Ausschuss für die Unterstützung des jetzt vorgeschlagenen Modells. Je kleiner die angegebene Herkunftskategorie, desto größer die zugesagte Qualität. Eine Profilierung der Weine finde auf Ortswein- und Lagenweinebene statt. Kritische Punkte sah der Staatssekretär dennoch, etwa beim Umgang mit Weinbergen jenseits der Staatsgrenzen. Einige wenige Winzer entlang der deutsch-französischen Grenze bewirtschaften aus historischen Gründen Lagen in Frankreich. Bislang durften diese Weingüter ihren Wein zum Beispiel als Pfalzwein vermarkten. Nach dem Gesetzentwurf müssten diese Flaschen als „Wein gewonnen in Deutschland aus in Frankreich geernteten Trauben“ gekennzeichnet werden. „Das wird den Weinen nicht gerecht und bedeutet für die Winzer einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Ich fordere den Bund auf Ausnahmen zuzulassen“, sagte Becht.
Nicht einverstanden ist der Staatssekretär zudem mit dem Ansinnen, bislang nur den Anbaugebieten vorbehaltene Rebsorten wie Müller-Thurgau, Dornfelder und Portugieser von der Rebsortenliste zu streichen und somit auch für die Etikettierung von Deutschem Wein zuzulassen. „Es handelt sich gerade für rheinland-pfälzische Anbaugebiete um in der Vermarktung wichtige Rebsorten“, sagte Becht.
Gemeinsame Linie gefunden
Derweil haben sich die im Deutschen Weinbauverband (DWV) organisierten regionalen Weinbauverbände, Genossenschaftsverbände und Sonderverbände auf eine gemeinsame Linie für das zukünftige Weinbezeichnungsrecht geeinigt. Es wurde ein Kompromiss gefunden, der ausreichend lange Übergangsfristen vorsehe, um die notwendige Umstellung vorzunehmen, meint DWV-Präsident Klaus Schneider.
Das Bundesministerium hatte in seinen Referentenentwürfen klargestellt, dass die bisherige Verwendung von Gemeindenamen bei Groß- und Einzellage, die sogenannte „Leitgemeinderegelung“, nicht mehr mit dem EU-Recht in Einklang stehe. Das bedeutet, dass anders als in der bisherigen Praxis künftig bei der Angabe von Ortsnamen 85 Prozent und bei gesüßten Weinen 75 Prozent aus der jeweiligen Gemeinde stammen müssen.
Viele Winzer befürchten, dass bisherige Vermarktungseinheiten verschwinden werden, da die Weine unter den bisherigen Namen nicht mehr am Markt erscheinen dürfen. Diesen Bedenken hat der DWV-Vorstand in seiner an das Bundesministerium übersandten Position Rechnung getragen. Der Vorschlag für den Übergang in ein System von vier Herkunftsstufen innerhalb der geschützten Ursprungsbezeichnung sieht eine Übergangsfrist bis 2026 vor: Zunächst sollten für die Weinjahrgänge 2020 bis 2025 die Vorschriften zur Etikettierung von Großlagen, Bereichen und Einzellagen unverändert erhalten bleiben. Erst ab dem Jahrgang 2026 sollten die in dem Entwurf des Ministeriums und aufgrund des EU-Rechts notwendigen Änderungen in den Bezeichnungen verbindlich werden. Dabei sollten gleichlautende Angaben auf Vorder- und Rückenetikett erfolgen.
Zudem plädiert der DWV dafür, dass der Begriff Bereich ab 2026 komplett verschwinden sollte, für Großlagen und Bereiche sollte einheitlich der Begriff Region in Voranstellung benutzt werden. Ab dem Jahrgang 2026 dürften für Großlagen keine Gemeindenamen mehr verwendet werden.
Profil der Herkunft schärfen
DWV-Generalsekretär Christian Schwörer zeigte sich überzeugt, dass letztlich alle – auch aufgrund der eingeräumten Übergangsfrist – ihren Platz im neuen System finden werden. Er begrüßte, dass eine Einigung auf klare Bezeichnungsunterschiede zwischen den Stufen gelungen sei. Verbandspräsident Schneider appellierte an die Winzer, die Übergangszeit zu nutzen, um vor Ort neue Abgrenzungen der Großlagen beziehungsweise Bereiche und der Einzellagen zu diskutieren. „Nutzen Sie die Gelegenheit, das Profil Ihrer Herkunft durch die Schutzgemeinschaften zu schärfen“, so Schneider. Neben den Vorschlägen zur Profilierung unterstützt der DWV auch die Vorgabe, den Prozentsatz für Neuanpflanzungen in Deutschland für 2021 bis 2023 auf 0,3 % festzulegen – maximal möglich wären 1,0 %.
Bezüglich der Abschaffung der bisher geltenden Regelungen zur Verarbeitung von Trauben ausländischer, grenznaher Rebflächen durch deutsche Betriebe und die Vermarktung unter deutscher Bezeichnung fordert der DWV die beteiligten Behörden auf, eine für die Betroffenen zufriedenstellende EU-rechtskonforme Lösung zu finden. Für den Versuchsweinbaus hält es der Verband ebenso für erforderlich, eine Regelung auf den Weg zu bringen, die der jetzigen nahekommt und EU-rechtskonform ist.
Herkunftspyramide als Grundstruktur
Der Gesetzentwurf des Bundes sieht eine Klassifikation von Weinen gemäß deren Herkunft vor. Innerhalb der geschützten Ursprungsbezeichnungen wird weiter differenziert zwischen der Anbaugebietsebene (einschließlich Bereiche und als „Regionen“ gekennzeichnete Großlagen) sowie Ortsweinen und Lagenweinen. Beide müssen mindestens Kabinettsmostgewicht aufweisen. Ortsweine dürfen erst ab 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden (Beispiel: Niersteiner). Lagenweine dürfen erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden. red