Mit Schlepper und Anhänger durch die Reben

Weinbergsrundfahrten

Foto: Bernhard Schandelmaier, mit KI bearbeitet
Gäste durch die Weinberge fahren, die Arbeit an den Reben erklären und unterwegs Wein ausschenken. Wer solche Rundfahrten gegen Bezahlung anbietet, braucht mehr als einen Schlepper und einen Wagen mit Sitzbänken. Ein Urteil aus Neustadt (dwm 21, Seite 9) zeigt, warum die Brauchtumsausnahme dafür nicht ausreicht. Entscheidend für den Betrieb ist, welche Genehmigungen den Weg zu einem zulässigen Angebot öffnen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Anforderungen und ersetzt keine Rechtsauskunft zum konkreten Vorhaben.
Der Wagen steht bereit, die Gruppe steigt ein, die erste Flasche ist geöffnet. Für die Gäste beginnt ein Ausflug. Für den Winzer beginnt zugleich eine Personenbeförderung. Dass die Fahrt zum eigenen Betrieb gehört und durch die eigenen Weinberge führt, nimmt ihr diesen Charakter nicht. Auch ein gemeinsamer Preis für Fahrt, Weinprobe und Essen umfasst eine Gegenleistung für die Beförderung.
Was bedeutet das Urteil des Verwaltungsgerichts?
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat am 7. September 2026 die Klage eines Winzers gegen eine Feststellung der Stadt Landau abgewiesen. Seine regelmäßig angebotenen, entgeltlichen Planwagenfahrten fallen unter das Personenbeförderungsgesetz. Der Hinweis auf die pfälzische Weinkultur und eine bereits erteilte Gestattung zur Wegenutzung reichte nicht aus, um die Fahrten als örtliches Brauchtum einzuordnen.
Der Unterschied liegt im Anlass und im Charakter der Veranstaltung. Ein traditioneller Winzerfestumzug dient der gemeinsamen Pflege eines örtlichen Brauchs. Eine nach Kundenwunsch buchbare Rundfahrt ist ein touristisches Angebot. Wein, Landschaft und regionale Speisen können bei beiden dazugehören. Sie machen eine gewerbliche Rundfahrt aber noch nicht zu einer Brauchtumsveranstaltung.
Mehrere Erlaubnisse greifen ineinander
Die Anforderungen wirken auf den ersten Blick unübersichtlich, weil verschiedene Behörden beteiligt sind. Jede prüft jedoch einen anderen Teil des Vorhabens. Die Gemeinde klärt die Nutzung der Wirtschaftswege. Die technische Begutachtung betrifft die Sicherheit des Gespanns. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz betrifft den Betrieb und die Beförderung. Die Fahrerlaubnisse betreffen den Fahrer. Die Versicherung muss den vorgesehenen Einsatz abdecken.
Eine Wegeerlaubnis beantwortet deshalb nur die Frage, ob die Strecke genutzt werden darf. Sie sagt weder aus, dass der Anhänger für Gäste geeignet ist, noch ersetzt sie die Genehmigung zur Personenbeförderung. Ebenso wenig erledigt die Zulassung eines eigens gebauten Personenanhängers alle weiteren Anforderungen.
Zuerst das Angebot und die Strecke klären
Vor dem Kauf eines Gespanns sollte der Betrieb sein Vorhaben mit der Gemeinde und den zuständigen Verkehrsbehörden besprechen. Dazu gehören die vorgesehene Strecke, die Fahrzeuge, die Zahl der Fahrgäste und die Art des buchbaren Angebots. Damit lässt sich klären, ob die Strecke geeignet ist und welche Genehmigungen und Nachweise für diesen Einsatz benötigt werden.
Bei Wirtschaftswegen kommt es auf die örtliche Satzung und die Beschilderung an. Dass der Winzer dort mit dem Schlepper zur Bewirtschaftung fahren darf, bedeutet nicht automatisch, dass auch touristische Rundfahrten erlaubt sind. Außerdem muss sich die Strecke mit dem vorgesehenen Gespann sicher befahren lassen.
Eigene Nachweise für Betrieb und Gespann
Für die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz müssen unter anderem Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachgewiesen werden. Den Fachkundenachweis erbringt der Unternehmer oder eine mit der Führung der Geschäfte beauftragte Person. Häufig führt der Weg über eine IHK-Prüfung. Ein Vorbereitungskurs allein ist noch kein Nachweis. Welche Prüfung oder anerkannte Qualifikation für das Vorhaben erforderlich ist, muss vor der Anmeldung geklärt werden.
Hinzu kommt eine wichtige Besonderheit des Schleppergespanns. § 7 des Personenbeförderungsgesetzes untersagt bei genehmigungspflichtigen Beförderungen den Einsatz von Anhängern hinter Zugmaschinen. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch im Einzelfall eine Ausnahme zulassen. Eine Genehmigung für den Betrieb allein genügt deshalb nicht.
Wie ein solches Verfahren aussehen kann, beschreibt eine hessische Handreichung von 2022. Sie sieht eine Begutachtung der Fahrzeugkombina­tion, eine technische Ausnahme nach § 70 StVZO und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vor. Bei der dort vorgesehenen Einstufung als Anhänger zur Personenbeförderung ist keine zusätzliche Ausnahme vom Ladeflächenverbot nach § 21 Absatz 2 StVO erforderlich. Die Handreichung gilt für Hessen. Für ein Vorhaben in Rheinland-Pfalz muss das Verfahren mit den dort zuständigen Behörden abgestimmt werden.
Klasse T allein reicht nicht
Die Klasse T ist an land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gebunden. Für die beschriebenen touristischen Rundfahrten reicht sie allein nicht aus. Welche Führerscheinklasse erforderlich ist, richtet sich nach dem Zugfahrzeug und den zulässigen Gesamtmassen des Gespanns. Für übliche Schleppergespanne kommen insbesondere C1E oder CE infrage.
Zusätzlich sieht die hessische Handreichung eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vor, den sogenannten Personenbeförderungsschein. Die Anforderung hängt bei diesen Fahrten nicht erst vom Erreichen einer bestimmten Gästezahl ab. Wer eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzt, also einen Busführerschein, braucht nach § 48 FeV diesen zusätzlichen Schein nicht. Die passende Fahrerlaubnis für das konkrete Schleppergespann bleibt trotzdem erforderlich.
Für den Personenbeförderungsschein werden unter anderem Führungszeugnis, Auskunft aus dem Fahreignungsregister sowie Nachweise der körperlichen und geistigen Eignung und des Sehvermögens verlangt. Bei der Ersterteilung gehört ein Leistungstest dazu. Eine zusätzliche Fahrprüfung ist dafür nicht vorgesehen. Der Schein gilt höchstens fünf Jahre. Für eine Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus ist erneut ein zusätzlicher Eignungsnachweis erforderlich. Der Fachkundenachweis des Betriebs ist davon getrennt.
Versicherung und Steuer mit einbeziehen
Die Kraftfahrzeugversicherung muss die Rundfahrten mit Gästen abdecken. Der bisherige Versicherungsschutz für den landwirtschaftlichen Einsatz darf dafür nicht einfach vorausgesetzt werden. Bei einem steuerbefreiten Schlepper muss außerdem mit dem Hauptzollamt geklärt werden, ob die Steuerbefreiung bei der vorgesehenen Nutzung bestehen bleibt.
Was beim Winzerfestumzug anders ist
Bei einem örtlichen Brauchtumsumzug können Teilnehmer unter den vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen auf dem Anhänger mitfahren. Ladefläche und Aufbauten müssen sicher sein, die Mitfahrenden gegen Herunterfallen und Verletzungen gesichert werden und die Versicherung muss den Einsatz abdecken. Während der Veranstaltung ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Die Brauchtumsausnahme erlaubt die Personenmitnahme nicht auf der Hin- und Rückfahrt. Ohne eine passende gesonderte Erlaubnis müssen die Teilnehmer anders anreisen und zurückfahren.
Die Planung beginnt vor der ersten Buchung
Wer Weinbergsrundfahrten anbieten möchte, sollte zuerst Strecke und Betriebskonzept abstimmen. Danach folgen die Nachweise für Gespann, Betrieb und Fahrer. Die Brauchtumsausnahme ist für ein regelmäßig buchbares touristisches Angebot keine tragfähige Grundlage. Ein genehmigtes Angebot braucht mehrere aufeinander abgestimmte Erlaubnisse. Ob sie erteilt werden können und welche Auflagen gelten, entscheidet sich am konkreten Vorhaben.
Rechtsgrundlagen und Quellen
VG Neustadt, Urteil vom 7. September 2026, 3 K 1530/25.NW. Amtliche Pressemitteilung Nr. 16/26. Die Rechtskraft wurde nicht geprüft.
  • Hessische Handreichung zur Genehmigung von Fahrten mit Planwagen zur Personenbeförderung, Stand 21. Oktober 2022. Verfahrensvorgabe für Hessen
  • Personenbeförderungsgesetz, insbesondere §§ 1, 2, 7 und 13
  • Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere §§ 6 und 48 sowie Anlagen 5 und 6
  • Straßenverkehrs-Ordnung, § 21 Absatz 2 und § 46; Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 70; Zweite straßenverkehrsrechtliche Ausnahmeverordnung, § 1; Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr.
Bernhard Schandelmaier