Sektkapsel nicht weiter verpflichtend

Weinrecht

Foto: Bettina Siée
Typischerweise gibt es zu EU-Verordnungen sogenannte delegierte Rechtsakte. Dabei wird die EU-Kommis­sion vom EU-Parlament und vom Ministerrat beauftragt, Ausarbeitungen oder Änderungen zu Abschnitten eines Rechtsakts zu erlassen. Die Kommission bereitet diese vor und verabschiedet sie nach Konsultation von Expertengruppen, die sich aus Vertretern aller EU-Länder zusammensetzen. Ein solcher delegierter Rechtsakt zur Verordnung 2021/2117 liegt im Entwurf in englischer Sprache vor.
Die Europäische Kommis­sion bietet in ihrem Web-Portal „Have Your Say“ unter „Indication of wine ingredients and adaptation of the rules for geographical indications in the wine sector“ interessierten Bürgern und damit auch Winzern bis zum 23. Februar 2023 die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Sektflasche ohne Folienumkleidung
Die Sektkapsel galt bisher als Unterscheidungsmerkmal für Schaumwein, Qualitätsschaum­wein und aromatischen Qualitätsschaumwein. Noch 2021 war vor dem Verwaltungsgericht Trier ein Winzer mit seiner Klage gescheitert, Sektflaschen ohne Folienumkleidung verkaufen zu dürfen (Urt. v. 07.07.2021, Az. 8 K 421/21.TR). Der delegierte Rechtsakt sieht vor, dass aus betrieblichen Gründen wie Kosteneinsparungen und Abfallvermeidung auf die Verwendung von Sektkapseln verzichtet werden kann, wenn die Mitgliedsstaaten und die Erzeuger dies so festlegen. Dies ist ein Zeichen für Entbürokratisierung und für den gesunden Menschenverstand.
Entalkoholisierte Produkte
Wurde eine Entalkoholisierung vorgenommen und wird dadurch ein Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol erzielt, ist verpflichtend ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) auf dem Etikett anzugeben. Es ist möglich das MHD auch in einem anderen Sichtfeld zu platzieren. Das Sichtfeld ist das, was man lesen kann, wenn man bei gerader Kopfhaltung direkt geradeaus schaut.
Nährwerttabelle und Zutatenverzeichnis
Ab welchem Zeitpunkt Nährwerttabelle und Zutatenverzeichnis verpflichtend werden, ist weiterhin noch unklar, als Datum wird der 8. Dezember 2023 genannt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es für alle danach hergestellte (danach abgefüllte) Weine gelten.
Der Begriff „Traube“ stellt das Ausgangsprodukt dar, eine Anreicherung wird mit dem Begriff „Saccharose“ oder „konzentrierter Traubenmost“ bezeichnet, der auch für RTK gilt. Lebensmittelzusatzstoffe sind generell mit dem Klassennamen, gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer aufzuführen: Der Klassenname verdeutlicht, welche Aufgaben der Stoff in einem Lebensmittel übernimmt. Säureregulatoren und Stabilisatoren können im Verzeichnis der Zutaten mit dem Ausdruck „enthält“ angegeben werden, gefolgt von einer vollständigen Aufzählung aller möglichen alternativen Stoffe, die mit „und/oder“ angegeben werden, wenn mindestens einer im Enderzeugnis vorhanden ist.
Die Nennung der Verpackungsgase kann durch die Begriffe „unter Schutzatmos­phäre abgefüllt“ oder „Abfüllung kann unter Schutzatmos­phäre erfolgen“ ersetzt werden. Tiragelikör und Versanddosage werden ohne Auflistung ihrer Bestandteile als „Tiragelikör“ und „Versanddosage“ bezeichnet.
Das sogenannte „E-Label“ kommt in jedem Fall. Die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis können auf elektronischem Weg, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. Brennwertangabe und Allergenkennzeichnung müssen auch bei einem E-Label auf dem Weinetikett stehen. Ob das E-Label zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgeschafft wird, ist derzeit nicht vorherzusagen. red