Senkung der Umsatzsteuerpauschalierung

Gesetzesänderung

Das Bundesfinanzministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium haben einen Entwurf zur erneuten Änderung des § 24 UstG zur Senkung des Durchschnittssatz der Umsatzsteuerpauschalierung vorgelegt. Die durch die Klage der europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland erforderliche Anpassung der pauschalierten Umsatzsteuer in der Landwirtschaft wurde bereits im Dezember 2020 beschlossen, sodass ab 2022 nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Gesamtumsatz von weniger als 600.000 Euro pro Kalenderjahr bei der Umsatzsteuer die Pauschalierung nach § 24 Umsatzsteuergesetz anwenden dürfen. Hierüber wurde Anfang des Jahres 2021 informiert.
Durchschnittssatz wird auf 9,5 % abgesenkt
Im Dezember 2020 stellten die Ministerien klar, dass der Durchschnittssatz für Pauschal-landwirte weiterhin 10,7 % betragen soll. Im nunmehr vorliegenden neue Entwurf zur Änderung des § 24 UstG, der am 13.10.2021 durch das Bundeskabinett beschlossen werden und spätestens Ende dieses Jahrs in Kraft treten soll, ist die Absenkung des Durchschnittssatzes auf 9,5 % vorgesehen. Diese Änderung soll für Umsätze ab dem 31.12.2022 gelten, wenn das Gesetz zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Das Ministerium begründet diesen Zeitdruck mit dem Fortgang des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof.
Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass in Zukunft der Durchschnittssatz jährlich neu berechnet werden soll. Hierzu heißt es im Entwurf: „Die Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte wird dabei anhand der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland (LGR) und der Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) ermittelt. [...] In die Berechnung fließen die letzten drei Jahre ein, für die sowohl die LGR als auch die Umsatzsteuerstatistiken vorliegen (gewogener Durchschnitt).“
Den neuen Durchschnittssatz wird das Bundesfinanzministerium bis zum 30. September jeden Jahres bekanntgeben. Der neue Satz gilt dann jeweils ab 1. Januar des Folgejahres.
Eine Beteiligungsmöglichkeit der Verbände am Gesetzgebungsverfahren war durch die kurze Frist zur Verbändeanhörung (einen Tag!) in Bezug auf die Absenkung des Durchschnittssatzes (der auf einer Berechnung des Bundesfinanz­hofes fußt) nicht gegeben. Dem Deutschen Weinbauverband (DWV) wurde darüber hinaus die Aufforderung zur Äußerung nicht direkt zugestellt. Der DWV bedauert die Verschärfung und die Verschlechterungen sowie die fehlende Möglichkeit einer Diskussion.
Die Möglichkeiten gründlich prüfen
Der DWV empfiehlt den Winzern, die Möglichkeiten gründlich zu prüfen. Denn für Pauschalierer wird die Lücke zwischen den Ausgaben (oft 19 % MwSt.) und den Einnahmen (9,5 % statt 10,7 % MwSt.) größer. Da der Pauschalierungsvorteil ab dem Jahr 2023 kleiner ausfallen könnte, ist möglicher­weise für einige Betriebe ein Wechsel in die Regelbesteuerung eine zu erwägende Option.
Im Februar 2020 erhob die EU-Kommission beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen die alte Regelung. Laut EU- Kommission ist die Möglichkeit der Pauschalierung nur als Ausnahme für kleine Betriebe gedacht, um diesen den Verwaltungsmehraufwand durch die Regelbesteuerung zu ersparen. Das Unionsrecht verbietet allerdings bei der Sonderregelung ausdrücklich eine steuerliche Subvention (Artikel 299 Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MwStSystRL).
Die Durchschnittssatzbesteuerung darf nicht dazu führen, dass alle deutschen Pauschallandwirte zusammen mehr Umsatzsteuer vereinnahmen als sie an Vorsteuer zahlen. Ansonsten würde Deutschland seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren. Zudem würden durch einen zu hohen Durchschnittssatz Steuern ausfallen.
Dieser Vorgabe folgend und um einer drohenden Sanktion durch die EU zu umgehen wurde § 24 UstG zum 01.01.2021 geändert. Die Regelung stellt nunmehr klar:
Pauschalierung bei unter 600.000 Euro Umsatz
Ab 2022 dürfen nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Gesamtumsatz von weniger als 600.000 Euro pro Kalenderjahr bei der Umsatzsteuer die Pauschalierung nach § 24 Umsatzsteuergesetz anwenden. § 24 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 2020 ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. Für dieses Jahr gilt der Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte von 10,7 %.
Die Ermittlung der Vorjahresumsätze, erstmals für 2021, muss auf Basis des Kalenderjahres erfolgen, auch wenn der landwirtschaftliche Erzeuger ein abweichendes Wirtschaftsjahr nutzt. Es sind sämtliche Umsätze, die der Betrieb erwirtschaftet für die Berechnung heranzuziehen. Das umfasst auch Umsätze, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpauschalierung gefallen sind. Da für die landwirtschaftlichen Erzeuger der Gesamtumsatz maßgeblich ist, vergrößert sich der Kreis derer, die aus der Pauschalierung fallen.
Gesamtbetriebliche Umsatzanalyse
Es ist also in Zukunft eine gesamtbetriebliche Umsatzanalyse vorzunehmen und im Rahmen einer Schätzung zu überblicken, ob die Umsatzgrenze von 600.00 Euro überschritten wird oder nicht. In den meisten Fällen erfolgt eine Abrechnung von landwirtschaftlichen Lieferungen und Leistungen im Gutschriftverfahren. Hier hat diese Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Abrechnungen ab 01.01.2022.
Der DWV hatte sich frühzeitig aufgrund des gerichtlichen Drucks durch das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und den drohenden Strafen, in die Diskussion eingebracht.
In einem Brief an Bundesministerin Klöckner hatte der DWV die Bundesregierung gebeten, sich für den Erhalt der Regelung einzusetzen, hatte aber auch seine Bereitschaft erklärt, an möglichen Kompromisslinien zur Anpassung der geltenden Regelung mitzuarbeiten.
Innerhalb des Vorstandes waren sich die Mitglieder einig, dass der DWV sich für den Berufsstand für den Erhalt der Umsatzsteuerpauschalierung weiter einsetzen sollte. Angesichts der damaligen Ausgangs­situation im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof war klar, dass man einem Kompromiss zum Erhalt der Regelung zustimmen musste, dieser umfasste zum damaligen Zeitpunkt aber nur die Umsatzgrenze von 600.000 Euro. DWV