Ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt ein jetzt vorgelegtes 140-seitiges Rechtsgutachten des renommierten Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Christian Picker, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Tübingen.
Bündnis von acht Verbänden
Das Gutachten wurde im Auftrag eines Bündnisses von acht Verbänden der grünen Branche erstellt: Dem Deutschen Bauernverband (DBV), dem Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (BVEO), dem Deutschen Raiffeisenverband (DRV), den Familienbetrieben Land und Forst (FabLF), der Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft (UNIKA), dem Deutschen Weinbauverband (DWV) sowie dem Zentralverband Gartenbau (ZVG).
Mindestlohnabschlag rechtlich nicht bedenklich
Der Gutachter stellt fest, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 % weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Im Gegenteil: Für die vom Mindestlohn betroffenen Branchen, wie dem arbeitsintensiven Obst-, Gemüse- und Weinbau, könne eine solche Sonderregelung verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern eventuell sogar geboten sein.
Ziel des Mindestlohngesetzes sei es, durch eine marktgerechte Lohnuntergrenze Lohnunterbietungswettbewerb zu verhindern und sowohl Beschäftigte als auch das Sozialversicherungssystem zu schützen. Diese Ziele würden jedoch verfehlt – und teilweise ins Gegenteil verkehrt –, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum großflächigen Abbau von Arbeitsplätzen führe. Genau diese Entwicklung zeichne sich in Sonderkulturbetrieben ab, die durch die starken Mindestlohnerhöhungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien. Als Folge würden Anbauflächen reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben – mit negativen Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit.
Ein moderater Mindestlohnabschlag stelle nach Auffassung des Gutachters das mildeste und zugleich wirksamste Korrektiv dar: Negative Beschäftigungseffekte würden vermieden, Saisonarbeitskräfte blieben weiterhin durch eine verbindliche Lohnuntergrenze geschützt, und die nationale Selbstversorgung mit Obst, Gemüse und Wein würde gestärkt.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen nach Ansicht Prof. Dr. Pickers keine Bedenken: Ein Mindestlohnabschlag für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, da sie rein tätigkeitbezogen wäre, der Sicherung von Beschäftigung und Selbstversorgung diene und den betroffenen Arbeitskräften weiterhin ein angemessener Mindestschutz verbleibe.
Ebenso sieht Prof. Dr. Picker keine Verstöße gegen das EU-Recht. Geprüft wurden unter anderem mögliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die EU-Mindestlohnrichtlinie, die Saisonarbeiterrichtlinie sowie die Befristungsrichtlinie. Eine mögliche mittelbare Ungleichbehandlung der überwiegend aus Osteuropa stammenden Saisonarbeitskräfte sei durch legitime Ziele gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 % für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument ist, um Arbeitsplätze in den Sonderkulturen zu sichern, ein Lohndumping zu verhindern und die Selbstversorgung zu stärken.
Sonderregelung für SAK-Mindestlohn gefordert
Das Verbändebündnis fordert die Bundesregierung auf, umgehend eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte im Mindestlohngesetz zu verankern, um einen weiteren Rückgang der heimischen Erzeugung von Obst, Gemüse und Wein zu verhindern. age