Sozialwahl 2017 möglicherweise ungültig

SVLFG will in Revision gehen

Trotz der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, die Sozialwahl 2017 der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für ungültig zu erklären, bleiben alle bisherigen Beschlüsse der Selbstverwaltung der SVLFG nach dem Sozialgesetzbuch wirksam. Wie die SVLFG erklärte, gilt dies unabhängig vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens. Die Sozialversicherung wird nach Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung voraussichtlich Revision beim Bundessozialgericht einlegen.
Das Landessozialgericht in Darmstadt hatte in seinem Urteil vom 28. Januar 2022 drei Klägern Recht gegeben, die gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Kassel vom August 2018 zur Sozialwahl in Berufung gegangen waren. In dem Verfahren war es unter anderem um das Wahlrecht für Altenteiler, die zu erbringende Zahl von Unterstützerunterschriften und die Einordnung als vorschlagsberechtigte Organisation gegangen.
Rentner der Alterskasse wurden nicht einbezogen
Laut SVLFG stellt das Landessozialgericht in seiner Begründung allein auf die Nichteinbeziehung der Rentner der Landwirtschaftlichen Alters­kasse bei der Sozialwahl ab. Auch nach Auffassung der Darmstädter Richter sei die Rechtslage nach dem Gesetzes­wortlaut nicht eindeutig. Sie seien jedoch bei der Auslegung zu einem anderen Ergebnis gekommen als die SVLFG. age