Trilog erzielt Einigung zum Naturwiederherstellungsgesetz

EU-Kommission, Rat und EU-Parlament

EU-­Kommission, Europaparlament und Rat haben sich auf die geplante Verordnung zum Naturwiederherstellungsgesetz (NRL) geeinigt. Die Mitgliedstaaten werden der Übereinkunft zufolge mit dem NRL angehalten sein, konkrete Maßnahmen zum Naturschutz zu ergreifen. Dies schließt eine Wiederherstellung gewisser Anteile von Moorflächen ein. Das Parlament konnte sich mit seiner Forderung, den Artikel zum Schutz landwirtschaftlicher Ökosysteme zu streichen, nicht durchsetzen. Allerdings müssen die Mitgliedsländer konkrete Schritte zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Ökosys­teme gemäß der Trilogeinigung erst ab Ende 2030 in die Wege leiten.
Keine 10 % Landschaftselemente
Danach muss alle sechs Jahre bei zwei von drei Indikatoren eine positive Entwicklung erreicht werden. Genannt wird die Steigerung des Anteils landwirtschaftlich genutzter Flächen mit vielfältigen Landschaftsmerkmalen. Die von der Kommission vorgeschlagenen 10 % sind aber vom Tisch. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Anhebung des Bestands an organischem Kohlenstoff in Ackerflächen ergreifen. Im Hinblick auf die Ziele des dritten Indikators sind sie in der Pflicht, Verbesserungen beim „Grünland-Schmetterlingsindex“ zu erreichen.
Zur Wiederherstellung entwässerter Moore müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Einigung des Trilogs bis zum Jahr 2030 auf mindestens 30 % der landwirtschaftlich genutzten Böden, bei denen es sich um entwässerte Torfgebiete handelt, Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen. Von diesem Anteil muss mindestens ein Viertel wiedervernässt werden. Bis 2040 müssen die Mitgliedsländer auf 40 % der landwirtschaftlich genutzten Moorflächen Maßnahmen zur Wiederherstellung ergreifen, es soll mindestens ein Drittel wiedervernässt werden. Bis zur Jahrhundertmitte sollen auf der Hälfte dieser Flächen Renaturierungsmaßnahmen erfolgen, nicht weniger als ein Drittel davon muss wiedervernässt werden. Betont wird, dass die Wiedervernässung für Landwirte und private Landbesitzer freiwillig sei. Zugleich heißt es, dass die vorgegebenen Anteile von den EU-­Staaten erfüllt werden müssten. Der Schutz der Moore und deren Wiedervernässung sei eine der kosteneffi­zientesten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen im Agrarsektor und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt. Verpflichtend müssen die EU-Staaten den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 umkehren. Danach muss ein steigender Bestandstrend bei diesen Insekten erreicht werden, der mindestens alle sechs Jahre erfasst werden soll.
„Notbremse“ hineinverhandelt
Auf Druck des EU-Parlaments wurde eine „Notbremse“ in die Verordnung aufgenommen, die besagt, dass innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Vorschriften, die Kommission jede Lücke zwischen dem Finanzbedarf für die Wiederherstellung und den verfügbaren EU-­Mitteln bewerten und bei Bedarf Lösungen zur Überbrückung derselben suchen muss. Die Ziele für landwirtschaftliche Ökosysteme könnten „unter außergewöhnlichen Umständen“ ausgesetzt werden, wenn EU-weite Folgen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Flächen zur Nahrungsmittelerzeugung zu befürchten sind. Ferner einigten sich die Mitgesetzgeber darauf, dass bis 2030 EU-weit mindestens 20 % der Land- und 20 % der Meeresflächen und bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme wiederherzustellen sind. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die EU-Länder bis 2030 mindestens 30 % der unter die Verordnung fallenden Lebensraumtypen in guten Zustand versetzen. Diese Anteile sollen bis 2040 auf 60 % und bis 2050 auf 90 % ansteigen.
Gebot der Nichtverschlechterung
Die EU-Länder sollen bis 2030 den Natura-2000-Gebieten Priorität einräumen. Rat und Parlament einigten sich darauf, dass sich die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen an das Nichtverschlechterungsverbot halten sollen, wenn ein Gebiet den guten Zustand erreicht hat. EU-­Parlament und Rat müssen der NRL-Verordnung noch zustimmen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission innerhalb von zwei Jahren einen Plan zur Wiederherstellung der Natur vorlegen. age