Weinabsatzförderung – Aufstockung abgelehnt

Bundesrat zum BLE-Budget

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Kritisch sieht der Bundesrat die im Entwurf zum neuen Weingesetz vorgesehene Aufstockung des Budgets der Absatzförderung des Bundes über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) um 500.000 Euro auf 2 Mio. Euro jährlich. Diese Regelung sollte komplett gestrichen werden, empfehlen die Länder in einer zu der Gesetzesnovelle vorgelegten Stellungnahme, die am 9. Oktober gebilligt wurde. Da die Anbauregionen sehr unterschiedlich von den Maßnahmen der allgemeinen Absatzförderung auf Bundesebene profitierten, sei eine Erhöhung des Vorabbetrages und die damit verbundene anteilige Kürzung der Länderanteile kaum begründbar, so der Bundesrat.

Die Stärkung der Weinbaubetriebe in den Ländern durch eine zielgerichtete und länderindividuelle Förderung habe eine positive Auswirkung auf die wirtschaftliche Situation der gesamten Region. Durch die oft einhergehende Steigerung der touristischen Attraktivität ergebe sich ebenfalls eine positive Entwicklung des Weinabsatzes sowie des Images der deutschen Weinbranche.

Es wird empfohlen, dass die BLE eine einheitliche Liste veröffentlichen sollte, in der alle in Deutschland zugelassenen Keltertraubensorten aufgeführt werden. Auf die ursprünglich vorgesehene Regelung, bei der neben einer vom Bundessortenamt (BSA) geführten zentralen Liste weitere 16 Länderlisten mit den zugelassenen Rebsorten vorgesehen sind, sollte laut Bundesrat verzichtet werden, da dies zu unnötigem Verwaltungsaufwand in den Ländern führen würde.

Historische Besonderheiten

Die Länderkammer schlägt zudem vor, die geplante Regelung, dass zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen nur solche Weintrauben verwendet werden dürfen, die in Deutschland erzeugt wurden, wieder zu streichen. Damit soll weiterhin auf historische Besonderheiten in Rheinland-Pfalz und insbesondere in der Südpfalz Rücksicht genommen werden. Dortige Winzer besitzen und bewirtschaften auch Weinberge im benachbarten Elsass.

Darüber hinaus sollte laut Bundesrat die bisherige Regelung, dass Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften die Hektarertragsregelung für ihren Betrieb nur innerhalb eines Weinbaubereichs anwenden dürfen, gestrichen werden. Es sei schwer vermittelbar, weshalb Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften nicht ebenfalls als ein Betrieb im Sinne der Hektarertragsregelung auch über Bereichsgrenzen hinweg angesehen werden dürften. age