Werbeanlagen im Außenbereich nicht zulässig

Erwerbskombinationen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Fahrzeuganhänger als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sind. Die Klägerin hatte auf ihrem unbebauten Grundstück im Außenbereich, das an Gemeindestraßen angrenzt, einen bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeten Fahrzeuganhänger aufgestellt. Dieser war mit Planen bespannt, die auf das Geschäft der Klägerin hinwiesen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilte der Klägerin die Anweisung, diese zu beseitigen, verwies auf §52 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO) und drohte Zwangsgeld an. Die Klägerin legte Widerspruch ein, da es sich bei dem Anhänger nicht um eine bauliche Anlage handele und Bauvorschriften keine Anwendung finden könnten.
Das Mainzer Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 25.09.2024 (Aktenzeichen: 3 K 738/23.MZ) die Klage ab. Der Anhänger sei nach LBauO eine ortsfeste Einrichtung, da er ohne Zulassung nicht am Verkehr teilnehmen könne. Eindeutig sei die Wirkung des Anhängers als Werbung. Auch zugelassene Fahrzeuge mit Werbewirkung werden als ortsfeste Einrichtung eingestuft. lwk