Grosses und Erstes Gewächs vom Bundesrat bestätigt

RHEINGAU

Die Bezeichnungen „Grosses Gewächs“ und „Erstes Gewächs“ und die damit verbundenen Mindestkriterien wurden mit einer großen Mehrheit im Bundesrat in die deutschen Weinverordnung durchgesetzt. Die Begriffe „Grosses Gewächs“ und „Erstes Gewächs“ wurden in den vergangenen 20 Jahren vom Rheingauer Weinbauverband und dem Verband deutscher Prädikatsweingüter (VDP) eingeführt und zu einem Qualitätsversprechen großer Deutscher Weine entwickelt. Nun wird eine einheitliche Begrifflichkeit eingeführt, die die Verwendung für alle deutschen Weinbaugebiete unter Einhaltung strenger Kriterien ermöglicht. Branchenverbände und Schutzgemeinschaften seien nun gefordert, diese Kriterien für das jeweilige Anbaugebiet noch enger zu fassen.
Bezeichnung „Erstes Gewächs“
Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein weiß oder rot handelt, aus einer einzigen zum Gebietsprofil passenden Rebsorte hergestellt, selektiv gelesen und den Ertrag von 60 hl pro Hektar nicht überschreitet. Weitere Voraussetzungen sind ein natürlicher Mindestalkoholgehalt von 11,0 % und die Herkunft von einer Einzellage oder kleineren geografischen Einheit. Der Wein muss trocken ausgebaut werden und darf erst ab dem 1. März in den Verkauf.
Die Bezeichnung „Grosses Gewächs“ verlangt noch weitere Einschränkungen wie von Hand gelesen, nicht mehr als 50 hl pro Hektar, natürlicher Mindestalkoholgehalt vom 12,0 % und Herkunft von einer Einzellage oder kleinen geografischen Einheit. Der Wein muss trocken ausgebaut und von einer Prüfungskommission sensorisch bewertet werden, bevor er ab dem 1. September des Folgejahres in den Verkauf gebracht werden darf. Weitere Informationen finden sich unter rheingau.com/rgg.
Weinbauverband Rheingau