Bei Rodungen sollten im Herbst nach der Lese nur die Drahtanlage abgeräumt und die Stöcke gezogen oder mit Rode-Ei oder Rodepflug (auch mit Stockwerfer) entfernt werden. Die Bodenbearbeitung und die Pflanzfeldvorbereitung sind dagegen erst im Frühjahr durchzuführen, um die Mineralisation und damit die Nitratauswaschung im Winter nicht zu forcieren.
Früher war es zulässig, eine bestockte Rebfläche umgehend nach der Traubenlese zu roden und den Boden zu lockern, um sie anschließend neu mit Reben zu bepflanzen. Dies ist jetzt für Betriebe, die einen „Antrag auf Direktzahlungen (Flächenprämien)“ stellen, nicht mehr möglich, da die GLÖZ-6-Auflage (GLÖZ verpflichtet zum Erhalt des Guten Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustands der Flächen) eingehalten werden muss. GLÖZ 6 bedeutet, dass eine Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten sichergestellt werden muss. Hierfür ist es laut GAPKondV (§17, Abs. 3) erforderlich, eine Selbstbegrünung zwischen dem 15.11. und 31.12. zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht. Ein Begrünungsumbruch beziehungsweise die Pflanzfeldvorbereitung sollte im Sinne des Boden- und Grundwasserschutzes erst ab Mitte März erfolgen, wenn die Böden genügend trocken und fahrfest sind.
Auch wenn ein Umbruch ab 1. Januar rechtlich zulässig ist, empfiehlt die Weinbauberatung der DLRs dies aus Sicht des Wasserschutzes nicht. red