Ist Registrierung Voraussetzung für EU-Beihilfen?

Anfrage bei der EU-Kommission

Seit diesem Jahr besteht eine Registrierungspflicht für landwirtschaftliche Betriebe, die an Beratungsleistungen der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) Rheinland-­Pfalz teilnehmen möchten. Auf der DLR-Website wird als Rechtsgrundlage auf einen EU-­Rechtstext (Artikel 21 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2472) verwiesen. Nach interner Prüfung war für die Parlamentarische Geschäftsführerin der CDU/CSU, Christine ­Schneider, die Registrierungspflicht nicht direkt auf EU-Gesetzestexte zurückzuführen, weswegen sie eine Anfrage bei der EU-Kommission zur Klärung des Sachverhalts stellte. Sie interessiert, wie im Sinne des Bürokratieabbaus auf eine verpflichtende Registrierung verzichtet werden könnte.
Die EU-Kommission antwortete, dass die Registrierungspflicht nicht Voraussetzung für den Erhalt staatlicher Beihilfen der EU ist. Bei der Umsetzung von EU-Vorschriften liege es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie eine Registrierung der Betriebe festlegen. Die Beihilfen müssten allen im betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen. Werden die betreffenden Tätigkeiten von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein.
Allerdings müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die geförderten Maßnahmen mit der Beschreibung der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme im Strategieplan des Mitgliedstaats für die GAP im Einklang stehen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass zur Umsetzung zusätzlicher Anforderungen, die nicht im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften stehen, eine vorherige Registrierung von Betrieben festgelegt wird. Dies liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Vorsicht ist geboten, um unnötigen Verwaltungs­aufwand zu vermeiden, der den Zugang zu Beratungsdiensten einschränken würde. red