Klägergemeinschaft von Mitgliedern des BWV

Pflanzenschutzmittelkartell

Das Bundeskartellamt deckte vor zwei Jahren rechtswidrige Preisabsprachen von neun Großhändlern auf. Anfang 2020 wurden sie zu Bußgeldern von insgesamt 157 Mio. Euro verurteilt. Die Opfer überteuerter Pflanzenschutzmittel von 1998 bis 2015 können Rückzahlungen einklagen.
Über das Pflanzenschutzmittelkartell und die Möglichkeit der kostenfreien Teilnahme an einem prozessfinanzierten Klageverfahren hat der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. (BWV) seine Mitglieder informiert. Über die das Verfahren begleitende Kanzlei „GQL Rechtsanwälte" wurden aus verschiedenen Bundesländern über die Plattform „Bäuerliche Geschädigtengemeinschaft PSM-Kartell" (kurz: BGG) die möglicherweise Geschädigten gebündelt. Im Hintergrund steht ein Prozessfinanzierer, der den Geschädigten, gegen Beteiligung bei Erfolg, das Kostenrisiko vollständig nimmt.
Vorsicht: Unseriöse Angebote am Telefon
Der BWV hat bereits 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, sich der BGG anzuschließen, einige BWV-Mitglieder haben davon Gebrauch gemacht. Die BGG ist mit rund 3.500 Betrieben die mit Abstand größte und am besten aufgestellte Geschädigtengemeinschaft. Im August 2022 wurde Klage beim Landgericht Dortmund erhoben. Soweit ersichtlich, sind andere Anbieter noch weit von einer Klage entfernt und arbeiten teilweise mit unseriösen Methoden sowie Telefonakquise. Dem BWV sind Beschwerden über das Vorgehen einzelner Anbieter bekannt.
Beitritt zur neuen BGG II weiter möglich
Die ursprüngliche BGG ist aufgrund der Größe inzwischen geschlossen. Allerdings wurde die BGG II gegründet, der sich Landwirte und Winzer noch bis zum 30. Juni 2023 anschließen können, unabhängig von Größe und Pflanzenschutzmittelverbrauch. Beitritt unter https://www.agrarkartell.de/beitritt ist möglich.
Nach der Registrierung erhält man eine Aufforderung, die Rechnungen hochzuladen und damit die erste Schadensberechnungen zu ermöglichen. Diese Schadensberechnungen werden im Verlauf des Verfahrens wahrscheinlich anzupassen sein.
Neben der Möglichkeit der Prozessfinanzierung zur eigenen Durchsetzung von Forderungen wird auch der Kauf der Forderungen der Geschädigten angeboten. Es gibt also zwei Varianten der Vorgehensweise: Verkauf der Schadensersatzansprüche oder die eigene Durchsetzung der Schadensersatzforderungen.
Verkauf der Schadens­ersatzansprüche
Wer seine Einkäufe durch Rech­nungen nachweisen kann, erhält bis zu 22 % des durch die Ökonomen der Rechtsanwaltskanzlei ermittelten Schadensvolumens. Die Kanzlei wird alle Teilnehmer der BGG gesondert mit einem konkreten Angebot anschreiben. Dieses kann erst erstellt werden, wenn die Rechnungsdaten vorliegen. Wird das Kaufangebot angenommen, wird der Forderungskauf abgewickelt und das Verfahren hat sich für den Betrieb erledigt. Weder wird der Kaufpreis zurückgefordert, sollten mögliche Klageverfahren gegen die Kartellanten erfolglos bleiben, noch gibt es eine Nachzahlung, sollte sich im Vergleichswege oder im Klageverfahren eine höhere Schadensersatzforderung realisieren lassen.
Eigene Durchsetzung der Schadensersatzforderung
Die Bedingungen der Prozessfinanzierung sind bekannt: Der Prozessfinanzierer übernimmt sämtliche Kosten bis zum Abschluss des Verfahrens (Vergleich oder rechtskräftiges Urteil) und erhält 25 % der Erlöse nach Abzug eventuell verbleibender Verfahrenskosten, so dass 75 % des ,,Gewinns" verbleiben. Wer Fragen zum Verfahren hat, wendet sich direkt an die Rechtsanwälte Dr. Peter Gussone, Moritz Quecke oder Dr. Katharina Kolb, E-Mail: bgg@agrarkartell.de. Infos unter www.agrarkartell.de.bwv