Rebsortennamen in der Etikettierung

Weinrecht

Foto: Archiv
Die Verwendung von Reb­sortennamen auf dem Etikett ist rechtlich nicht so selbstverständlich, wie es in der Praxis häufig angenommen wird. Im Weinrecht treffen zwei Systeme aufeinander: die freie Verwendung von Rebsorten und der strenge Schutz geografischer Herkunftsangaben. Grundsätzlich dürfen Rebsorten genannt werden, allerdings endet diese Freiheit dort, wo ein Name einen geografischen Bezug herstellt oder eine geschützte Herkunft suggeriert. Diese Abgrenzung ist historisch entstanden, weil bekannte Regionen früher häufig über Rebsortennamen „mitbenutzt“ wurden und dadurch Irreführungen entstanden sind. Heute sorgt das EU-Recht dafür, dass beides nebeneinander funktioniert, ohne den Verbraucher zu täuschen.
Maßgeblich ist zunächst, ob eine Rebsorte in Deutschland überhaupt klassifiziert ist und grundsätzlich für die Kennzeichnung verwendet werden darf (Liste der in Deutschland klassifizierten Rebsorten, abrufbar unter www.ble.de). Wenn diese Rebsorten als g. g. A. oder g. U. Wein in Verkehr gebracht werden sollen, bedarf es der Aufnahme durch die jeweiligen Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände in der Produktspezifikation.
Darüber hinaus können weitere Einschränkungen greifen: Nach Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sind Bezeichnungen unzulässig, wenn sie mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben kollidieren oder zu einer Irreführung über die Herkunft führen können.
Für die Praxis bedeutet das: Die bloße Bekanntheit oder internationale Verbreitung einer Rebsorte reicht nicht aus, um sie ohne Weiteres auf dem Etikett zu verwenden. Vor der Vermarktung sollte stets geprüft werden, ob die Sorte nach nationalem Recht klassifiziert und zulässig ist und ob unionsrechtliche Vorgaben entgegenstehen. Gegebenenfalls kann auf rechtlich unproblematische Synonyme ausgewichen werden (Tabelle).
Zusammenfassend erfordert die Verwendung von Rebsortennamen eine sorgfältige rechtliche Vorprüfung. Wer bekannte Sortennamen ohne entsprechende Prüfung verwendet, riskiert eine unzulässige Kennzeichnung und rechtliche Beanstandungen. red