Sachkundenachweis im Scheckkartenformat

Pflanzenschutznachweis bundeseinheitlich: Inzwischen steht der Ablaufplan fest: Die Einführung des neuen Sachkundeausweises in Form einer Scheckkarte erfolgt schrittweise ab Juli 2014. Ab Juni 2014 können Anträge auf Ausstellung des neuen Sachkundeausweises gestellt werden. Bundeseinheitlich wird der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat eingeführt. Dr. Georg Hill und Sieghard Spies, DLR RNH, fassen zusammen.

Jeder Sachkundige, der beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, Pflanzenschutzmittel verkauft, Nicht-Sachkundige anleitet oder beaufsichtigt oder über den Pflanzenschutz berät, muss einen neuen Sachkundenachweis (SKN) besitzen. Die alten Ausbildungs- und Be­fähigungsnachweise (Zeugnisse über einen anerkannten Berufs- oder Stu­dien­abschluss oder über eine bestan­dene Sachkundeprüfung) gelten nur noch bis 26. November 2015. Spätestens bis zum 26. Mai 2015 muss der neue Sachkundenachweis beantragt sein. Der neue Nachweis wird in Verbindung mit dem Personalausweis gültig sein und muss beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Anwendung oder bei Kontrollen vorgelegt werden. Der SKN ist bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes zu beantragen, in dem der Sachkundige mit dem ersten Wohnsitz gemeldet ist.

Antragsverfahren in Rheinland-Pfalz
Die neuen Sachkundenachweise für die Sonderkulturen Weinbau und Gartenbau können ab 2014 gebührenpflichtig beim zuständigen DLR Rheinpfalz beantragt werden. Für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Handel mit Pflanzenschutzmitteln ist das DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zuständig. Infos auf dem neuen Internetportal Sachkunde in Rheinland-Pfalz unter www.dlr.rlp.de (rechts Sachkunde, Sachkundeportal anklicken).
Anerkennung von Berufsabschlüssen: Für Sachkundige, die Berufsausbildung oder SK-Lehrgänge vor dem 5. Juli 2013 abgeschlossen haben, gelten Bescheinigungen, Studien- und Berufsabschlüsse als Winzer, Gärtner oder Landwirt als sachkundeanerkannt. Ab dem
6. Juli 2013 berechtigt ein Berufsabschluss zum Landwirt oder Gärtner nur zur beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Beratung im Pflanzenschutz, aber nicht mehr zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln. Studienabschlüsse in den Agrar-, Gartenbau-, Forstwissenschaften und Weinbau an Hoch- oder Fachhoch­schulen werden ab 6. Juli 2013 nur noch dann für die Sachkunde anerkannt, wenn die Ausbildungsstätte zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine Bestätigung ausstellt, dass die in der neuen Verordnung vorgeschriebenen Sachkundeinhalte im Rahmen des Studiums geschult und geprüft wurden. Diese Bestätigung muss den Antragsunterlagen für die Ausstellung des neuen Sachkundenachweises beigelegt werden.

Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise (SKN) und Berufsabschlüsse

Es wird weiter möglich sein, ausländische Mitarbeiter für den Pflanzenschutz einzusetzen. Für eine Anerkennung muss der zuständigen Behörde ein Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt werden, aus dem hervorgehen muss, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Pflanzenschutz Sachkunde-VO Anhang 1) Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren. Außerdem muss der Antragsteller über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Nur dann kann auf Antrag ein SKN nach deutschem Recht ausgestellt werden.

Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung in drei Jahren
Alle Sachkundigen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für „Alt-Sachkundige“ die am 14. Februar 2012, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren, begann die erste Drei-Jahresfrist zur Fortbildung am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2015. Für Sachkundige, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt der erste Drei-Jahres-Fortbildungszeitraum ab dem Tag der Ausstellung des Befähigungsnachweises. Jeder Sachkundige, der an einer anerkannten Fort- oder Weiterbildung teilgenommen hat, erhält gegen Gebühr eine Teilnahmebescheinigung. Alle Fortbildungsnachweise sind bei Kontrollen ebenso wie der Sachkundenachweis selbst vorzuweisen. Fehlt die Bescheinigung, wird eine Frist gesetzt, um nachträglich an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Bei Sachkundigen, die keinen Fortbildungsnachweis erbringen oder gegen Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes verstoßen, kann die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen. Zur Wiedererlangung des Sachkundenachweises muss die Sachkundeprüfung neu bestanden werden.


Registrierung ohne Warteschlange
Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde müssen vom zuständigen DLR anerkannt sein. Vor der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme wird empfohlen, sich zu erkundigen, ob eine Anerkennung vorliegt. Fortbildungsveranstaltungen zur Sachkunde werden nur anerkannt, wenn vorgeschriebene fachliche Inhalte durch Fachkräfte angeboten werden. Damit die Registierung der Teilnehmer gut organisiert werden kann und ohne Warteschlangen abläuft, ist ein rechtzeitiges Erscheinen zu den Fortbildungsveranstaltungen extrem wichtig.

Wichtig für den Praktiker – Juli bis September Antrag stellen
Alle Sachkundigen sollten zwischen Juli und Dezember 2014 die Ausstellung des neuen Sachkundenachweises beantragen bis Ende 2015 ist eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu absolvieren. Für Fragen zur Sachkunde im Weinbau steht beim DLR Rheinpfalz Dr. Josef Eichhorn (06 32 1/67 13 65) zur Verfügung. Anerkannte Fortbildungsveranstaltungen im Frühjahr 2014 umfassen ein Fachprogramm von vier Stun­den. Den registrierten Teilnehmern wird ein Nachweis ausgestellt. Nutzen Sie die Angebote, die Plätze könnten 2015 knapp werden, angesichts von geschätzt 10 000 Sachkundigen im Dienst­bezirk des DLR.

Mehr Infos: www.dlr.rlp.de