Seit dem 24. Oktober gibt es ein zweites Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig zum Düngerecht. Nachdem am 8. Oktober festgestellt wurde, dass der Düngeverordnung (die in Deutschland selbst als Aktionsprogramm der Nitratrichtlinie betrachtet wird) ein eigentliches Aktionsprogramm vorgeschaltet sein müsste, das nach Ansicht des BVerwG die Einhaltung von 50 mg Nitrat/l Grundwasser gewährleisten kann, hat das BVerwG am 24. Oktober in einem anderen Verfahren geurteilt, dass die Ausweisung von mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebieten in Bayern mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung (AVV GeA) keine rechtssichere Grundlage hat.
Da die AVV GeA bundesweit gilt, muss man mit Konsequenzen für ganz Deutschland rechnen. Jetzt ist der Bund am Zug, der zunächst die Urteilsbegründungen abwarten wird.
Zu erwarten ist vermutlich eine längere Übergangsphase bis das Düngerecht neu aufgestellt wird. Allerdings ist Eile geboten, wegen der kritischen Sicht der EU auf Deutschland. 2023 hatte die EU das Vertragsverletzungsverfahren zur Nitratrichtlinie aufgehoben.
Experten raten zu einem sogenannten Aktionsprogramm zur Nitratrichtlinie, das die Maßnahmen und Zielsetzungen beschreiben wird, sowie einer Düngeverordnung mit den konkreten Vorgaben.
Die bestehende AVV GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten) müsste eine Verordnung werden, die sich an die Rechtsunterworfenen selbst wendet, man könnte sie in die DüV integrieren. Die Monitoringverordnung muss verabschiedet werden, jedoch sollte mit ihr keine gläserne Landwirtschaft angestrebt werden.
Über eine Maßnahmendifferenzierung (das heißt Ausnahmen von den minus 20 % in den „roten“ Gebieten) braucht man aktuell gar nicht mehr zu diskutieren. Die „Minus 20 %“ haben sich zudem als wenig wirkungsvoll hinsichtlich einer Minderung der Nitrataustragsgefahr erwiesen. Man sollte daher den Sinn dieser Regel selbst überprüfen.
Gebietsausweisungen außerhalb Bayerns gelten
Das bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft sagt zum jüngsten BVerwG-Urteil: „Das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich festgestellt: Der Bund ist gefordert, neue Rechtsgrundlagen für die Neuausweisung zu schaffen. Die Urteilsbegründung muss abgewartet werden. Nach einer genauen Analyse werden die weiteren Schritte abgeleitet. Die aktuelle Ausweisung (Anmerkung: nur in Bayern!) ist aufgehoben, das Verfahren zur Neuausweisung wird gestoppt, alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung, die nicht rote und gelbe Gebiete betreffen, gelten weiterhin.“
Die Gebietsausweisungen in den anderen Bundesländern, außer in Bayern gelten weiterhin. Dies kann sich jedoch ändern, weil die Rechtsgrundlage aller Bundesländer, die AVV GeA, nun als unzureichend eingestuft ist.
Die Inhalte der Düngeverordnung gelten natürlich weiterhin und auch an den Nitrat-Problemzonen ändert sich nichts. red