Wann wird der Ausschank von Wein genehmigt?

Rheinland-Pfalz

Foto: Rheinhessenwein/Dieth
Obwohl sich an der Rechtslage nichts geändert hat, erfolgt die Erteilung einer Ausschankgenehmigung zunehmend restriktiv. Unvermittelt traf es in diesem Frühjahr Winzer, die für ihre Angebote eine vorübergehende Gestattung nach §12 des Gaststättengesetzes beim Ordnungsamt der zuständigen Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung einholen wollten. Wurden diese in den letzten Jahren in der Regel unproblematisch erteilt, so erhielten in diesem Jahr einige Betriebe keine Gestattung oder es wurde nicht die beantragte Anzahl an Gestattungen genehmigt. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig aus dem Jahr 2019, welches nun bundesweit umgesetzt werden soll.

In Rheinhessen ist die Aufregung groß und es gibt Demonstrationen, weil zum Teil an den Wanderwegen, an Weinbergshäuschen kein Ausschank mehr erlaubt wurde. Im Folgenden ein Überblick zur aktuellen Lage. Hierbei sind die relevanten Informationen zum Thema Ausschankgenehmigungen zusammengestellt.

Wann greift das Gaststättengesetz?

Grundsätzlich gilt es zunächst zu klären, wann überhaupt das Gaststättengesetz berücksichtigt werden muss. Nach dem Gaststättengesetz betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und der Betrieb für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich ist. Werden hier alkoholische Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt, braucht das Gaststättengewerbe eine Erlaubnis. Das heißt, dass Weingüter, die alkoholische Getränke gegen Entgelt ausschenken, einen Weg finden müssen, um ihr Vorhaben in einem rechtlich zulässigen Rahmen anbieten zu können. Eine Ausnahme, bei der keine Erlaubnis nötig ist, bildet hier der Weinausschank bei klassischen moderierten Weinproben, die lediglich der Flaschenweinvermarktung dienen.

Auf der Suche nach Wegen

Es gibt drei Wege, um den Alkoholausschank gegen Entgelt zu betreiben:

  • vorübergehende Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes
  • Straußwirtschaft (für maximal vier Monate im Jahr)
  • Konzession nach dem Gaststättengesetz

Gestattung nach §12 Gaststättengesetzn

Inder aktuellen Diskussion ist die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz. Hier ist klar geregelt: „Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststätten­gewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.“ Das Gaststättengesetz trifft keine Aussage zu der Anzahl der möglichen Gestattungen je Jahr.

Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Genehmigung von Weinveranstaltungen in Rheinhessen“ (Drucksache 18/6508) vom 26. Mai darauf hingewiesen, dass ein besonderer Anlass vorliegt, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Die Veranstaltung, die den besonderen Anlass darstellt, so wird es in der Kleinen Anfrage erläutert, darf nicht mit der gastronomischen Tätigkeit deckungsgleich sein. Der bloße Wunsch, eine Gastronomie zu betreiben, reicht nicht aus.

Häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter sind demnach keine besonderen Anlässe, entsprechend kann keine Gestattung nach §12 Gaststättengesetz erteilt werden. Beispiele für besondere Anlässe, für die eine Gestattung erteilt werden kann, sind Volksfeste, Weinfeste, Festumzüge, Gemeindejubiläen oder andere Festveranstaltungen, so nachzulesen auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Hier wird deutlich, dass die gastronomische Tätigkeit als Konsequenz aus einem anderen Ereignis betrieben wird.

Die Antwort auf die bereits genannte Kleine Anfrage gibt weitere Erläuterungen: „Der besondere Anlass braucht nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch vom Antragsteller geschaffen sein. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.08. 1982 […] hingewiesen, in dem ausgeführt wird, dass eine Gestattung (§12 GastG) für ein Weinfest im Winzerbetrieb möglich ist, wenn es sich bei dem Weinfest um eine Werbeveranstaltung handelt, die dazu dient, den Absatz des Flaschenweinbestandes bei Kunden, die den gekauften Wein zu Hause trinken, zu fördern.“

Die vorübergehende Gestattung wird von der zuständigen Behörde, dem Ordnungsamt, nur befristet für die Dauer des besonderen Anlasses erteilt.

Doch wie verhält es sich bei wiederkehrenden Veranstaltungen, zum Beispiel der monatlichen After-Work-Party eines Weinguts? Hier wird in der Beantwortung der Kleinen Anfrage ausgeführt: „Dagegen liegt der besondere Anlass für die Erteilung einer Gestattung nicht bei häufig wiederkehrenden Ereignissen ohne Ausnahmecharakter vor, das heißt zum Beispiel dann nicht, wenn der Weinausschank im Winzerbetrieb zum Ziel hat, den Weinkonsum durch Gäste, die sich innerhalb der Betriebsräume aufhalten, zu steigern und durch den Ausschank in den eigenen Betriebsräumen Gewinn zu machen, weil sich dann der besondere Anlass im gestattenden Weinausschank selbst erschöpft (BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 3/19 – juris)“.

Konsequenz für Betriebe­ in Rheinland-Pfalz

Veranstaltungen sind weiterhin möglich, darauf ist bei der Beantragung der vorübergehenden Gestattung zu achten:
Veranstaltungen, bei denen der besondere Anlass, also der äußere Anstoß gegeben ist und bei denen es sich nicht um wiederkehrende Veranstaltungen handelt, sind auch weiterhin möglich. Aus den vom Ministerium aufgeführten Beispielen lässt sich ableiten, dass Veranstaltungen innerhalb eines Jahres nicht wiederkehrend sein dürfen. Jährlich wiederkehrende Veranstaltungen, zum Beispiel das Hoffest, können demnach durchgeführt werden.

Als besonderer Anlass wird eine der Flaschenweinvermarktung dienende Werbever­anstaltung der Weingüter eingestuft. In der Bewerbung von Veranstaltungen nach außen sollte dies deutlich werden.

Bei der Beantragung der Gestattung sollte der besondere Anlass klar kommuniziert werden. Durch ein Programm der Veranstaltung kann dieser Sachverhalt gegebenenfalls belegt werden. Es sollte deutlich werden, dass die gastronomische Tätigkeit als Konsequenz aus einem anderen, vorrangigen Ereignis betrieben wird.

Auf der Website führt das Mainzer Ministerium auf, dass jeder Einzelfall anders ist und die Bewertung aufgrund regionaler Gegebenheit unterschied­lich ausfällt. Diese Aussage ermöglicht den Behörden einen gewissen Spielraum. Inwieweit er genutzt wird, muss die Praxis zeigen.

Nach aktueller Auslegung der Rechtslage schwierig:

Veranstaltungen, die über einen längeren Zeitraum oder wiederkehrend in einem Zeitraum angeboten werden, zum Beispiel After-Work-Veranstaltungen oder regelmäßiger Wein­ausschank in den Weinbergen, gestalten sich in der Beantragung „schwieriger“. Das Ministerium verweist auf die Möglichkeit einer Konzession nach dem Gaststättengesetz. Diese Beantragung erfordert jedoch einen Bauantrag und stellt somit eine sehr hohe Hürde dar. Die zu erfüllenden Anforderungen führen zu einer hohen Kostenbelastung, die durch die geschilderten wiederkehrenden Veranstaltungen nicht gedeckt werden können.

Hildegard Runkel, Landwirtschaftskammer RLP