Pflanzgenehmigungen – Fristen verlängert

Umsetzung des EU-Weinpaketes

Die Regelungen zum Pflanzgenehmigungssystem für Rebflächen wurden kürzlich geändert. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/471 des Europäischen Parlaments und des Rates, die ab dem 19. März 2026 gilt, sowie eine Änderung des deutschen Weingesetzes vom 15. Januar 2026. Für Weinbaubetriebe ergeben sich daraus längere Fristen im Pflanzgenehmigungssystem.
Mehr Zeit für den Antrag nach der Rodung
Nach der Rodung einer Rebfläche kann die Wiederbepflanzungsgenehmigung nun innerhalb von fünf Weinwirtschaftsjahren beantragt werden. Bisher waren dafür zwei Jahre vorgesehen.
Längere Gültigkeit der Genehmigung
Eine erteilte Wiederbepflanzungsgenehmigung gilt jetzt acht Weinwirtschaftsjahre. In diesem Zeitraum muss die Fläche wieder bepflanzt werden.
Beispiel: Rodung am 30. Oktober 2023
  • Antrag möglich bis 31. Juli 2029
  • Wird die Genehmigung 2029 erteilt, kann die Pflanzung noch bis 31. Juli 2037 erfolgen.
Rückgabe älterer Pflanzgenehmigungen
Neuanpflanzungsgenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden, können bis spätestens 31. Dezember 2026 freiwillig zurückgegeben werden. In diesem Fall entstehen keine Sanktionen, wenn die Pflanzung nicht umgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde vor Ablauf der Genehmigung informiert wird. Eine ausführlichere Auswertung der Verordnung folgt in einer späteren Ausgabe. red