Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sind. Eine Klägerin hatte auf ihrem Grundstück im Außenbereich, welches an Gemeindestraßen angrenzt, einen (bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeten) Fahrzeuganhänger aufgestellt. Dieser war an drei Seiten mit Planen bespannt, die auf...