Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Fahrzeuganhänger als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sind. Die Klägerin hatte auf ihrem unbebauten Grundstück im Außenbereich, das an Gemeindestraßen angrenzt, einen bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeten Fahrzeuganhänger aufgestellt. Dieser war mit Planen bespannt, die auf das Geschäft der Klägerin hinwiesen.