Die Entalkoholisierung von angereichertem Wein wird gemäß Anhang VIII Teil I E der Verordnung (EU) 1308/2013 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2117/2021 untersagt und die Verkehrsbezeichnung „entalkoholisierter Wein“ zur obligatorischen Angabe. Damit steht § 47 der Weinverordnung derzeit im Widerspruch zur Verordnung (EU) 1308/2013....